← BZO Malters · Inhaltsverzeichnis

Art. 70 · Gesamthöhe und Fassadenhöhe

BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 27 · Original-PDF

a.Für Bauten mit Flachdach oder Pultdach gilt der Grundwert.

b.Für Schrägdachbauten mit First im mittleren Drittel3 gilt am First die maximale Gesamthöhe. Die traufseitige Fassadenhöhe darf den Grundwert nicht übersteigen.

2Für Bauten, welche die ÜZ-c beanspruchen, reduzieren sich die entsprechenden Werte (Grundwert, maximale Gesamthöhe) um 3.0 m.

3Bei Abgrabungen von mehr als 1.0 m reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe am entsprechenden Punkt um das 1.0 m übersteigende Mass der Abgrabung. Nicht darunter fallen Einstellhallen-Zufahrten bis zu einer Breite von max. 6.0 m und einer Höhe von max. 3.0 m oder kleinere Terrainvertiefungen für einzelne, untergeordnete Hauseingänge sowie die jeweils zugehörigen, technisch notwendigen Böschungseinschnitte. Diese dürfen nicht als zusätzliches, talseitiges Geschoss in Erscheinung treten. Bergseitige Abgrabungen von mehr als 3.0 m sind nicht zulässig.

4In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe definiert ist, darf kein Punkt der Dachkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassadenhöhe liegen. Der Wert gem. Anhang 1 gilt für Flachdachbauten sowie bei Schrägdachbauten gem. Abs. 1 lit. b an der traufseitigen Fassadenhöhe. Für die Bemessung der maximalen Gesamthöhe am First entspricht die talseitige Fassadenhöhe der max. Gesamthöhe gem. Anhang 1.

5Von den Bestimmungen gem. Abs. 4 abweichen dürfen Dachvorsprünge bis zu 1.0 m in der Verlängerung der Dachfläche sowie technisch notwendige Aufbauten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.