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Art. 69 · Grenzabstand bei Gewächsen
BZO Bau- und Zonenreglement Malters · S. 26 · Original-PDF
Abweichend zu den kantonalen Bestimmungen beträgt der Grenzabstand bei Gewächsen: BZR Malters | 26
a.1.5 m für hoch- und für niederstämmige Obstbäume,
b.3.0 m für Nuss-, Kastanien- und alle übrigen hochstämmigen Bäume,
c.0.5 m für Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben. 3.4. Höhenmasse
1Die maximal zulässige Gesamthöhe ist für jede Zone in Anhang 1 dieses Reglements festgelegt. Sie ist abhängig von der Dachform.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.