Art. 51 · Gefahrenzone Sturz, mittlere und geringe Gefährdung (G-St)
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 26 · Original-PDF
1Die Gefahrenzone Sturz (blaue und gelbe Gefahrenstufe gemäss Gefahrenkarte) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Sturzprozesse mittel und gering gefährdetem Gebiet.
2Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen: - Die durch Sturzprozesse gefährdeten Fassaden dürfen bis auf eine Höhe von 1.50 m über Terrain keine ungeschützten Öffnungen aufweisen und müssen die angezeigte Prozessintensität abwehren können. - Aufenthaltsbereiche im Freien wie Spielplätze, Sitzplätze und dergleichen sind durch zweckmässige Anordnung oder bauliche Massnahme zu schützen. - Die Gefahren dürfen nicht durch ungünstige Bauweisen (wie hohe Anschnitts-böschungen hinter Gebäuden) erhöht werden.
3Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen.
4Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandsgarantie). VIII Energie Hinweis auf PBG § 163 Ausnützung der Energie
| Hinweis auf PBG | § 163 | Ausnützung der Energie |
|---|---|---|
| § 164 | Isolation gegen Wärmeverlust | |
| § 165 | Gemeinsame Heizzentralen und | |
| Fernheizwerke |
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