Art. 50 · Gefahrenzone Rutschungen, mittlere und geringe Gefährdung (G-Ru)
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 26 · Original-PDF
1Die Gefahrenzone Rutschungen / Murgänge (blaue und gelbe Gefahrenstufe gemäss Gefahrenkarte) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Rutschungen mittel und gering gefährdetem Gebiet.
2Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen: - In den durch Rutschungen / Murgänge gefährdeten Fassaden dürfen bis auf die Prozesshöhe keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. - Die Bemessung (inkl. Fundationen) von Bauten und Anlagen ist auf die ortsspezifische Gefahrensituation auszulegen.
3Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen.
4Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandsgarantie).
| Hinweis auf PBG | § 163 | Ausnützung der Energie |
|---|---|---|
| § 164 | Isolation gegen Wärmeverlust | |
| § 165 | Gemeinsame Heizzentralen und | |
| Fernheizwerke |
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