Art. 40 · Antennen
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 22 · Original-PDF
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1Für die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist folgendes Vorverfahren erforderlich: a. Der Mobilfunkbetreiber teilt der Stadt Kriens mit, in welchem Umkreis der Bau einer Anlage beabsichtigt ist. b. Der Mobilfunkbetreiber kann einen Standortvorschlag vorlegen. c. Die Behörden prüfen den Standort und können alternative Standorte vorschlagen.
2Für die Standortevaluation gelten folgende Prioritäten (1 = höchste Priorität, 5 = tiefste Priorität): 1. Klärung, ob ein Standort innerhalb der Bauzone wesentlich vorteilhafter ist, wenn auch ein Standort ausserhalb der Bauzone möglich ist 2. Arbeitszonen 3. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Zonen für öffentliche Zwecke ohne Schulanlagen und Heime, 4. Wohn- und Arbeitszonen/Zentrumszonen/Zentrumserweiterungszonen 5. Wohnzonen Der Standort einer Antenne in einem Gebiet untergeordneter Priorität ist nur dann zulässig, wenn sie sich nicht in einem Gebiet übergeordneter Priorität aufstellen lässt.
3Nach Ablauf des Vorverfahrens gemäss Abs. 1 oder nach einer Frist von drei Monaten seit Beginn des Vorverfahrens kann der Betreiber das Baubewilligungsverfahren einleiten. Ist der von der Stadt Kriens vorgeschlagene Standort gemäss Prüfung des Betreibers realisierbar (technisch, wirtschaftlich, privat- und planungsrechtlich), hat der Betreiber diesen Standort zu übernehmen.
4Dachaufbauten, Anlagen auf Dächern und freistehende Anlagen sind nur zulässig, wenn sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt. Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Auf die Schutzzonen und die homogen bebauten Wohnquartiere ist besonders Rücksicht zu nehmen.
5In Ortsbildschutzzonen und an bzw. auf Kulturobjekten sind sichtbare Mobilfunkantennen ausgeschlossen. Seite 22/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.