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Art. 39 · Kulturobjekte

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 21 · Original-PDF

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1Der Kanton erfasst die Kulturobjekte in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkung der Aufnahme eines Kulturobjektes im kantonalen Bauinventar richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Kulturobjekte orientierend dargestellt.

2Bis zur Inkraftsetzung des kantonalen Inventars werden die Kulturobjekte in einem kommunalen Inventar gemäss verbindlichem Anhang erfasst. Mit der Inkraftsetzung des kantonalen Bauinventars wird der Anhang C vollständig ersetzt.

3Für die schützenswerten Kulturobjekte gemäss kantonalem Bauinventar regelt der Kanton das Verfahren. Seite 21/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch

4Für die erhaltenswerten Kulturobjekte gemäss kantonalem Bauinventar gilt folgendes Verfahren: a. Verlangt die Grundeigentümerschaft einen Entscheid oder beabsichtigt sie eine solche Baute oder ein Objekt zu verändern oder zu beseitigen, kündigt sie dies dem Stadtrat an. b. Der Stadtrat entscheidet, wieweit Schutzmassnahmen gerechtfertigt und tragbar sind. Er kann bei einer Neugestaltung der Bauten, der Materialwahl, der Farbgebung Auflagen erlassen. Er kann Massnahmen für deren Erhaltung ergreifen, insbesondere deren Abbruch verbieten. Er kann in begründeten Fällen ein Kulturobjekt, unter Voranzeige an die zuständige kantonale Dienststelle, auch aus dem Bauinventar entlassen. Der Stadtrat berücksichtigt bei den geforderten Schutzmassnahmen deren Verhältnismässigkeit und stützt seinen Entscheid auf die Anhörung der Grundeigentümerschaft und die Anhörung von Fachleuten ab. c. Der Stadtrat entscheidet über allfällige Schutzmassnahmen und allfällige finanzielle Beiträge im Rahmen von Verträgen mit den Grundeigentümerschaften oder mit Verfügungen. Vorbehalten bleibt der Eintrag in das kantonale Denkmalverzeichnis durch den Kanton.

5Die nähere Umgebung der Kulturobjekte ist so zu gestalten, dass diese in ihrem Wert nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Können Bauten und Objekte innerhalb von „Baugruppen“ vollständig ersetzt werden, so dürfen sie erst abgebrochen werden, wenn die Bewilligung für den allfälligen Ersatzbau vorliegt. Vorbehalten bleibt der frühzeitige Abbruch aus Gründen der Sicherheit.

6Der Stadtrat kann Massnahmen zum Schutz einzelner Kulturobjekte erlassen und an die Kosten für die Pflege, Erhaltung und Gestaltung von Kulturobjekten Beiträge ausrichten.

Hinweis auf PBG§ 140Eingliederung, Begrünung
§ 141Gebäude- und Grundstückunterhalt
§ 142Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne
§ 143Antennen und vergleichbare Anlagen

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.