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Art. 41 · Beleuchtung / Lichtimmissionen

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 23 · Original-PDF

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1Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen, sind so einzurichten, dass sie keine störenden Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen.

2Festinstallierte Beleuchtungsanlagen im Freien, insbesondere Reklamebeleuchtungen, Areal- und Fassadenbeleuchtungen sowie himmelwärts gerichtete Lichtquellen, sind bewilligungspflichtig. Für grössere Anlagen ist ein Beleuchtungskonzept zu erstellen.

3Sie werden bewilligt, wenn sie den Empfehlungen des BAFU entsprechen und wenn sie insbesondere der 5-Punkte-Checkliste des Zentralschweizer UmweltdirektorenkonferenzMerkblattes „Lichtverschmutzung“ von 2008 genügen. Bestehende nach 2005 unbewilligt erstellte Anlagen sind nachträglich zu prüfen.

4Sportplatzbeleuchtungen dürfen in der Regel nur von 06.00 bis 22.00 Uhr betrieben werden und zusammen mit der Strassenbeleuchtung nicht zu wesentlichen zusätzlichen Lichtimmissionen führen. Der Stadtrat regelt die Betriebsbeschränkungen im Benützungsreglement der betreffenden Sportanlage. VI Sicherheit Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines

Hinweis auf PBG§ 145Allgemeines
§ 146Gefährdete Gebiete
§ 147Brandmauern
§ 149Seilbahnen und Skilifte

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Hinweis auf PBG§ 150Baustoffe
§ 151 § 152Benützung der Bauten und Anlagen Besonnung
§ 153 § 154Belichtung und Belüftung Raummasse
§ 155 § 156Isolationen Ausnahmen
§ 157Behindertengerechtes Bauen
§ 158Spielplätze und Freizeitanlagen: Erstellung
§ 159Spielplätze und Freizeitanlagen: Ersatz-abga- ben
§ 161Vermeidung übermässiger Immissionen
§ 162Voraussetzungen

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.