Art. 35 · Dächer und Fassadenhöhen
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 20 · Original-PDF
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1Dächer haben sich in Form, Farbe und Gestaltung in die Dachlandschaft einzuordnen. Dächer bis 5° Neigung und mit einer Fläche von mehr als 25 m2, die nicht als Terrasse genutzt werden, sind extensiv zu begrünen oder für die Energiegewinnung zu nutzen. Der Stadtrat regelt die Details und Ausnahmen in einer Verordnung, wobei die vielfältige Nutzung der Flachdächer möglich sein soll.
2Im Gelände mit mehr als 15 % Neigung gelten folgende Masse: a. Für das Geschoss, das über die zonengemäss zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausreicht, ist talseitig ein Rücksprung einzuhalten, abgehend im Winkel von 45° ab talseitig zulässiger Fassadenhöhe. Im Bereich des Rücksprungs sind Dachaufbauten nicht zulässig. Dachvorsprünge dürfen bis 1 m in den Rücksprung hineinragen. b. Der höchste Punkt des Gebäudes darf nicht mehr als 2.50 m über die zulässige talseitige Fassadenhöhe hinausragen. c. Bei Gebäuden mit First in der Falllinie des Hanges und mit nach aussen geneigtem Steildach muss das Giebeldreieck nicht berücksichtigt werden, wenn der First beidseitig mind. 2.50 m von den Fassaden rückversetzt ist und die Bestimmungen gemäss Abs. 2 lit. b eingehalten wird.
3Im Gelände mit weniger als 15 % Neigung gelten folgende Masse: a. Die Fassadenhöhe erhöht sich um 2.50 m wobei der höchste Gebäudepunkt nicht über diese zulässige Fassadenhöhe hinausragen darf. b. Es ist kein Rücksprung erforderlich.
4Über die zulässigen Masse gemäss Abs. 2 und 3 dürfen nur technisch notwendige Aufbauten hinausragen. Seite 20/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch
| Hinweis auf PBG | § 120-129 | Grenzabstand |
|---|---|---|
| § 130-132 | Gebäudeabstand | |
| § 133-134 | Ausnahmen bei Grenz- und Gebäude- abständen | |
| § 135 | Strassenabstand | |
| § 136 | Waldabstand | |
| § 137 | Gewässerabstand |
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