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Art. 36 · Bau- und Zonenreglement

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 21 · Original-PDF

rassenhäuser 1

1Terrassenhäuser sind optimal in das Terrain einzupassen. Unüberbaute Grundstückteile sind in ihrer natürlichen Geländeform und Topographie sichtbar zu belassen. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies einer besseren Anpassung an die bauliche und landschaftliche Umgebung dient.

2Terrassenhäuser haben mindestens drei sichtbare Geschosse aufzuweisen und sind nach max. sechs sichtbaren Geschossen zu unterbrechen. Weitere Bauten sind in der direkten Falllinie um mindestens eine halbe Terrassenhausbreite seitlich zu verschieben und dürfen nicht sichtbar baulich verbunden sein.

3Bei seitlicher Betrachtung darf in jedem Vertikalschnitt kein Gebäudeteil höher als 9.00 m über dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain liegen.

4Mit Ausnahme des Geschosses über dem untersten sichtbaren Geschoss sind übereinander liegende Geschosse mindestens 3.00 m zurückzuversetzen.

5Das oberste Geschoss eines Terrassenhauses muss mit flachen Dächern bis maximal 7° abgeschlossen werden.

Hinweis auf PBG§ 140Eingliederung, Begrünung
§ 141Gebäude- und Grundstückunterhalt
§ 142Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne
§ 143Antennen und vergleichbare Anlagen

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.