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Art. 24 · Wälder und Waldrandzonen im Siedlungsgebiet 1

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 16 · Original-PDF

1Die Wälder inklusive Waldränder innerhalb der Bauzonen werden besonderen Schutzbestimmungen unterstellt, um das Orts- und Landschaftsbild zu sichern und um den Baumbestand sowie die Strauch- und Krautschicht zu erhalten.

2Die Grundeigentümer sind zur fachgerechten Pflege der Wälder im Siedlungsgebiet verpflichtet. Ein Aufasten der Bäume, das Zurückdrängen des Waldrandes und die Umwandlung des Baumbestandes in eine standortfremde Bestockung sind untersagt.

3In der Waldrandzone werden zum Schutze von Wäldern und Waldrändern Nutzungsbeschränkungen festgelegt. Sie ist anderen Zonen überlagert. In Bauzonen kann die Ausnützung auf angrenzende bebaubare Bereiche übertragen werden. Wohn- und Arbeitsräume sowie Wintergärten sind in der Waldrandzone nicht zulässig.

4Die genaue Zonentiefe und Abgrenzung der Waldrandzone entlang des Waldrandes ergibt sich aus den speziellen Plänen zur Waldfeststellung (1:500 und 1:1‘000).

5Sofern in der Waldrandzone die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des gesetzlich geforderten Mindestabstandes zum Wald erfüllt sind, kann der Stadtrat folgende Mindestabstände, gemessen ab der statischen Waldgrenze, bewilligen: - 5 m für Terrainveränderungen einschliesslich Mauern, deren Gesamthöhe (Einschnitte und Aufschüttungen) maximal 1.5 m beträgt, Bodenplatten, Gartencheminées, Kompostierplätze - 10 m für Terrainveränderungen einschliesslich Mauern, deren Gesamthöhe (Einschnitte und Aufschüttungen) mehr als 1.5 m Höhe beträgt, nicht für Wohnen und Arbeiten genutzte Bauten und Anlagen wie Kleintierställe, Gartenhäuschen, Pergolas, gedeckte Sitzplätze und dergleichen - 15 m für Verkehrsanlagen, Parkplätze, Garagen, Carports und dergleichen; kann die Erschliessung unter Einhaltung dieses Abstandes nicht sinnvoll gelöst werden, kann der Stadtrat kleinere Abstände bewilligen.

6Für bestehende Bauten und Anlagen bleibt der Abstand gewährleistet.

7Gartenbeete, Rasenflächen und Wiesen sind grundsätzlich bis unmittelbar an den Waldrand zulässig. Die Anlage von Fusswegen ist in Bebauungs- und Gestaltungsplänen oder in Sonderbewilligungsverfahren im Einzelnen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Dabei ist der natürliche Terrainverlauf zu wahren und die Versickerungsfähigkeit des Bodens muss gewährleistet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.