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Art. 23 · Naturschutzzone Ns-I mit Pufferzone / Ns-II (dem Wald überlagert)

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 15 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone I bezweckt den Schutz und die Aufwertung von Gebieten, die als Lebensräume von Tieren und Pflanzen bedeutend sind. In der Naturschutzzone I sind nur Massnahmen zulässig, die den ökologischen Wert von Naturstandorten erhalten oder erhöhen.

2Die Pufferzone bezweckt den Schutz der angrenzenden Naturschutzzonen vor schädlichen Einwirkungen und die Aufwertung der Umgebung der Naturschutzzone I als Lebensraum seltener Tierarten. In der Pufferzone sind nur Massnahmen zulässig, die dem Schutzzweck entsprechen.

3In der Naturschutzzone I und in der Pufferzone sind namentlich untersagt:

a.Bauten und Anlagen jeder Art sowie deren Zweckänderung und Erweiterung (bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen dürfen unterhalten werden),

b.Entwässerungen und andere Veränderungen des Wasserhaushaltes, c. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverbesserungen, Materialablagerungen und -abbau),

d.das Ausgraben und Zerstören von standortgerechten Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände,

e.das Stören, Fangen oder Töten von einheimischen Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei, f. das Ausbringen von Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen sowie Pflanzenschutzmitteln,

g.Geländesportanlagen wie für Motocross, Downhill-Anlagen, Kletteranlagen und dergleichen,

h.der private und gewerbliche Gartenbau, i. Verschlechterung der Lebensbedingungen von Tieren, j. das Betreten und Befahren der Gebiete abseits der vorhandenen Wege.

4Auf Flächen, für welche eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen: - Die Vegetation ist einmal pro Jahr zu schneiden, das Schnittgut ist abzuführen. - Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. - Sämtliche übrigen landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere Düngung oder Beweidung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sind verboten. - Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen. Naturschutzzone II (dem Wald überlagert)

5Die Naturschutzzone II ist dem Wald überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung besonders typisch ausgebildeter Waldgesellschaften, von markanten Einzelbäumen und bemerkenswerter Baumgruppen sowie geologischer Strukturen. Es gelten folgende Nutzungsbestimmungen: Seite 15/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch - Eine standortgerechte Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt sind anzustreben. - Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwicklungsziele von Schutz- und Pflegekonzepten.

6Nutzung und Pflege im Sinn von Abs. 1-4 werden in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschaftern oder in Verfügungen gestützt auf das NLG festgelegt. Dabei können abweichende Bestimmungen zu Abs. 3 und 4 festgelegt werden. Abweichungen dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.

7Die Entschädigung für die Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

8Ausnahmen von diesen Vorschriften können gemacht werden:

a.im Interesse der Schutzziele, b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.