Art. 25 · Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen)
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 16 · Original-PDF
5 1
1Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind geschützt.6
5Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnisse dürfen nicht verwendet werden in Hecken und Feldgehölzen sowie an oberirdischen Gewässern. Sie dürfen auch nicht in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern verwendet werden (Anhang 4.5 der eidgenössischen Verordnung über umweltgefährdete Stoffe vom 9.6.1986).
6Siehe Verordnung zum Schutz von Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen, erlassen vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19.12.1989. Seite 16/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch
2Bei Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen gelten ab der Verbindungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen folgende Mindestabstände: - im Bereich der Bauzone für alle im Zonenplan verbindlich festgelegten Objekte: 6 m für Bauten und Anlagen - ausserhalb der Bauzone für alle Objekte gemäss kantonaler Verordnung zum Schutz von Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen: 10 m für Bauten und Anlagen (im Zonenplan orientierend dargestellt).
3In Ausnahmefällen kann der Stadtrat auf Gesuch hin kleinere Abstände bewilligen, sofern das geschützte Objekt nicht beeinträchtigt wird.
4Falls ein überwiegendes Interesse an der Beseitigung oder Veränderung eines Naturobjektes nachgewiesen wird, kann der Stadtrat eine entsprechende Bewilligung mit der Auflage erteilen, dass in der Umgebung gleichwertiger Ersatz geschaffen wird
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.