Art. 31 · Freihaltezone Wildtierkorridor Fr-W
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 17 · Original-PDF
1Die Freihaltezone Wildtierkorridor ist einer Grundnutzungszone überlagert. Sie bezweckt die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen.
2Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zulässig, soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist.
3Ausnahmen können bewilligt werden für: ‒ Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume; ‒ land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- oder Fusswege; ‒ Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie ‒ zonenkonforme Neubauten und Neuanlagen, wenn die Durchgängigkeit für Wildtiere verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird.
4Massnahmen, die zu Veränderungen der Geländeform und in der Folge zu einer Verarmung der Landschaft führen, sind nicht gestattet. Insbesondere untersagt sind Planierungen, Auffüllungen von Gräben, Abstossen von Böschungen oder die Begradigung von Waldrändern.
5Die zuständige kantonale Dienststelle kann die Realisierung ökologischer Aufwertungen als Begleitstruktur des Wildtierkorridors verlangen. Deren Pflege ist vertraglich zu regeln.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.