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Art. 30 · Freihaltezone Gewässerraum Fr-G
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 17 · Original-PDF
1Die Freihaltezone Gewässerraum ist einer Grundnutzungszone überlagert.
2In der Freihaltezone Gewässerraum bestimmt sich die zulässige Nutzung nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung des Bundes und § 11e der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV).
3In den im Teilzonenplan Gewässerraum speziell bezeichneten Flächen innerhalb der Freihaltezone Gewässerraum gelten die Nutzungseinschränkungen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.