Art. 10 · Mindestnutzungen
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 9 · Original-PDF
1In der Wohnzone W-A und in den Zentrumszonen ZeA-ZeD & ZeHa sind je Gebäude mindestens drei eigenständige Wohnungen von mindestens je 60.0 m2 Hauptnutzfläche gemäss Anhang 10 BZR zu realisieren. Die zuständige Stelle kann für Umbauten und die Erweiterung bestehender Gebäude mit weniger als 3 Wohnungen sowie bei Bauten mit Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen Ausnahmen gestatten.
2Bauprojekte in den Arbeitszonen, die die max. Gesamthöhe nicht mit gewerblich nutzbaren Stockwerken ausschöpfen, müssen im Baugesuch den Nachweis erbringen, dass eine spätere Aufstockung mit zusätzlichen Stockwerken möglich ist.
| Parzelle < 800 m2 | Parzelle >= 800 m2 | |
|---|---|---|
| Bei einer Gesamthöhe von mehr als 7.5 m, unter der Einhaltung der zonen- gemäss zulässigen Höhenmasse | 25.0 m2 | 45.0 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe von 4.5 m bis 7.5 m | 35.0 m2 | 65.0 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe bis 4.5 m | 70.0 m2 | 130.0 m2 |
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