Art. 66 · Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der …
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 4 · Original-PDF
Bauarbeiten 37 TEIL I Schlussbestimmungen 37 Art. 66 Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten
1 Die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands (§ 209) und die Einstellung der Bauarbeiten (§ 210) gelten auch für die Vorschriften dieses Reglements.
2 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis 100’000 Franken bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis zu 40’000 Franken. Wer die Vorschriften der Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3-6 oder Art. 35 Abs. 2-3 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 NLG mit Geldstrafe bis zu 20’000 Franken, in leichten Fällen mit Busse bis zu 5’000 Franken bestraft.
3 Werden nachzuliefernde Unterlagen nicht termingerecht oder in ungenügender Qualität eingereicht, kann die zuständige Stelle eine Frist zur Eingabe ansetzen und nach deren Ablauf die verlangten Unterlagen auf Kosten des Gesuchstellers erstellen lassen. TEIL I Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.