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Art. 67 · Ausnahmen

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 37 · Original-PDF

Die Vorschriften des PBG über Ausnahmen (§ 37 PBG) gelten auch für die Vorschriften dieses Reglements. Sie werden wie folgt ergänzt:

 für öffentliche und gemeinnützige Bauten  für bestehende gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten  für provisorische Bauten wie Verkaufsstände, Baracken usw..

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.