Art. 65 · Gebühren
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 36 · Original-PDF
1 Die Gemeinde erhebt für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben eine Gebühr, die sich aufgrund der mutmasslichen Baukosten, abgestuft wie folgt bemisst: bis Fr. 500‘000.00 2,5 ‰ von Fr. 500‘000.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 2,0 ‰ von Fr. 1‘000‘000.00 bis Fr. 2‘000‘000.00 1,5 ‰ von Fr. 2‘000‘000.00 bis Fr. 5‘000‘000.00 1,0 ‰ ab Fr. 5‘000‘000.00 0,5 ‰ mind. jedoch Fr. 200.00 im ordentlichen und mindestens Fr. 100.00 im vereinfachten Baubewilligungsverfahren sowie für Planänderungen.
Ergibt sich nach Festsetzung der Gebäudeversicherungssumme eine Differenz zu den für die Gebührenberechnung zugrunde gelegenen Baukosten, kann eine revidierte Rechnungsstellung erfolgen.
Bei offensichtlich falscher Angabe der Baukosten durch Gesuchstellende werden die Gebühren auf deren Kosten durch einen Gutachter ermittelt und von der Gemeinde festgesetzt. Die Gemeinde kann eine Bauabrechnung verlangen. Gebührennachforderungen bleiben vorbehalten.
Deckt die anhand der Baukosten ermittelte Gebühr die anfallenden Kosten der Gemeinde nicht, können diese nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen der kantonalen Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden in Rechnung gestellt werden.
2 Für sämtliche administrativen Arbeiten (Publikationen, Kontrollen usw.) wird eine zusätzliche Gebühr zu der in Abs. 1 festgelegten Gebühr erhoben. Diese bemisst sich nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen der kantonalen Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. Die Kosten für den Beizug verwaltungsexterner Gutachter und Fachleute werden zusätzlich zur Gebühr gemäss Abs. 1 in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch für die Nachführung der Grundbuchvermessung. Diese Kosten werden gemäss der kantonalen Geoinformationsverordnung in Rechnung gestellt.
3 Die Gemeinde erhebt für planungsrechtliche Aufgaben (Gestaltungs-, Bebauungs- und Erschliessungspläne usw.) eine Gebühr. Diese bemisst sich nach Zeitaufwand gemäss Ansätzen der kantonalen Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. Zusätzlich zu vergüten sind administrative Arbeiten sowie technische Abklärungen (Publikationen, Kommissionssitzungen, Gutachten, Beizug externer Fachleute, Grundbuchanmerkungen usw.).
4 Die Gemeinde ist berechtigt, zur Sicherstellung der Gebühren vom Gesuchstellenden und den Einsprechenden angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
5 Die Gebühren können den unterliegenden Partei belastet werden (§ 212 PBG). Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 36 6 Für Vorabklärungen und Voranfragen sowie zurückgewiesene oder zurückgezogene Baueingaben wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
7 Baubewilligungen, die ausschliesslich Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und erneuerbare Energien (Erdwärmesonden, Solaranlagen usw.) bei bestehenden Bauten betreffen, wird keine Gebühr gemäss Abs. 1 erhoben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.