Art. 15 · Kernzone, Zentrumszonen Ke, Ze-A, Ze-B (siehe Tabelle Art. 14 BZR) . 14
BZO Bau- und Zonenreglement Hochdorf · S. 14 · Original-PDF
Ortskerns sowie die Bebauung im Bereich der Ortseinfahrten. Sie bezweKernzone, cken die Weiterentwicklung dieser Räume mit guter Gestaltung sowie die Zentrumszonen fachgerechte Eingliederung von baulichen Veränderungen ins StrassenKe, Ze-A, Ze-B und Ortsbild. (siehe Tabelle Art. 14 BZR)
2In der Kernzone sind im Bereich der Hauptstrasse zwischen Kirchenplatz und bis und mit Parzelle Nr. 81 im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauartigen Umbauten keine auf die Kantonsstrasse orientierten Wohnungen und Lagerflächen gestattet. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum ausgerichtet sein. Neubauten und bauliche Veränderungen haben in ihrer Gestaltung und ihrem Volumen eine städtebaulich und architektonisch qualitätsvolle Gesamtbeziehung zur ortsbildprägenden Bausubstanz zu bilden. Soweit es für die Grundeigentümerschaft tragbar ist, kann die Gemeinde im Rahmen einer Baubewilligung die Korrektur störender Elemente verlangen.
3Unter Beachtung des Lärmschutzes kann die Gemeinde im Rahmen einer Baubewilligung einen Wohnanteil bis zu 50 % der Hauptnutzfläche gemäss Anhang 15 vorschreiben.
4Es gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 4 und Art. 5 BZR.
1Die Wohnzone D dient dem Erhalt und der angemessenen Erneuerung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.