Art. 42
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 36 · Original-PDF
1Die Dachneigungen und Dachformen sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Dachaufbauten und Quergiebel sind zulässig. Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten höchstens 2/5 der zugeordneten Fassadenlänge betragen. Wird die zulässige Geschosszahl nicht ausgeschöpft, kann die Gesamtlänge der Dachaufbauten bis zu ¾ der zugeordneten Fassadenlänge betragen.
2Dacheinschnitte werden masslich wie Dachaufbauten behandelt.
3Bei Dächern bis 10° Neigung und mit einer Fläche von mehr als 25m2 ist mindestens die Gebäudegrundfläche zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen sowie Flächen für Anlagen der Energiegewinnung. Dachgestaltung 34
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