Art. 43
BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 37 · Original-PDF
1In Hanglagen sind die Bauten durch Staffelung, Aufschüttung, Bepflanzung usw. so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen auf ein erforderliches Minimum beschränkt bleiben. Das gestaltete Terrain darf das gewachsene um nicht mehr als 1.50m überragen. Aufschüttungen über die EG-Kote gemäss Art. 41 Abs. 5 BZR sind nicht gestattet.
2In relativ ebenem Gelände bis 10 % Hangneigung darf die Höhe von Stützmauern höchstens 1m betragen.
3Stützkonstruktionen von mehr als 1m Höhe sind zu begrünen oder so zu gestalten, dass sie der natürlichen Umgebung angepasst sind.
4Für Lärmschutzmassnahmen und bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Lösungen zulassen.
5Unter Baumkronen erhaltenswerter Bäume und entlang von Naturobjekten darf das Terrain weder verändert noch verdichtet werden. Geländenorm, Stützmauern
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.