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Art. 41 · Ergänzende

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 35 · Original-PDF

Höhenmasse

1Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten folgende Masse: Kniestockhöhe: höchstens 0.80 m Dachfirsthöhe bei 1 und 2 VG: höchstens 4.00 m Dachfirsthöhe bei übrigen Bauten: höchstens 5.00 m

2Wird im Rahmen der Zonenvorschriften oder eines Gestaltungsplanes ein voll ausgebautes Dachgeschoss zugelassen, gelten folgende Masse: Kniestockhöhe: höchstens 1.80 m Dachfirsthöhe: höchstens 5.00 m

3Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1m überschreiten. *siehe auch § 133 PBG 33

4Die äussersten Gebäudeteile der Attikageschosse müssen allseitig mind. 2m von der Fassade der Vollgeschosse zurückversetzt sein (ausgenommen Treppen- und Liftanlagen von max. ⅓ einer Fassadenlänge). Ein Vordach darf höchstens auf einen Drittel einer Fassadenlänge als offener Gebäudeteil bis an die Fassadenflucht gesetzt werden.

5In der W2 und W2-V darf das Untergeschoss in ebenem Gelände allseits höchstens 1.20 m, in geneigtem Gelände bergseits höchstens 1.20 m, talseits höchstens 2.80 m aus dem gewachsenen Terrain herausragen.

V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Hinweis auf PBG § 140 Eingliederung, Begrünung § 141 Gebäude- und Grundstückunterhalt § 142 Schutz bedeutender Gebäude, Anlagen, und historischer Ortskerne sowie archäologischer Fundstellen § 143 Antennen und vergleichbare Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.