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Art. 15 · Arbeitszonen (Ar)

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 18 · Original-PDF

Verkaufsnutzungen und Freizeiteinrichtungen

1In den Arbeitszonen sind zusätzliche Verkaufsnutzungen mit Nettoflächen* von mehr als 200m2 sowie Freizeiteinrichtungen, die über den Quartierbedarf hinausgehen, nicht zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Sondernutzungsplänen. Davon ausgenommen sind: a) Der Ersatz und die angemessene Erweiterung von bestehenden Verkaufsnutzungen gemäss Art. 16a. b) Der Verkauf von am Ort produzierten Gütern, wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss. c) Der Verkauf von nicht am Ort produzierten Gütern unter folgenden Bedingungen:

–Er muss in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit resp. dem Angebot eines Betriebes stehen.

–Die Nettofläche beträgt nicht mehr als 20% der gewerblichen Nutzfläche, maximal aber 500 m2. d) Tankstellenshops e) Verkaufsflächen des Autogewerbes und des Autohandels sowie von an Ort produzierten Gärtnereiprodukten

2Der Gemeinderat kann Ausnahmen gewähren, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Nutzungen gemäss Abs. 1 weniger als

15Fahrten DTV† pro 100 m2 Nettofläche verursachen. * Nettoflächen gemäss PBG § 169 Abs. 4 † DTV = durchschnittlicher täglicher Verkehr 16

3Für die zulässigen Nutzungen gemäss diesem Artikel gelten die Vorschriften von Art. 16 nicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.