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Art. 14 · Arbeitszonen (Ar)

BZO Bau- und Zonenreglement Emmen · S. 17 · Original-PDF

Grundnutzungen (PBG § 46)

1Die Arbeitszone dient in erster Linie gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen. 15

2Im Anhang 2 sind für die einzelnen Arbeitszonen die Zulässigkeit von arbeitsplatz- und/oder güterverkehrsintensiven Betrieben, die max. Fassaden- und Firsthöhen sowie die Empfindlichkeitsstufen festgelegt.

3Ausnützung, Gebäudelänge und Abstände der Bauten sowie die Erschliessung und Parkierung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Der Bestand und die angemessene Erweiterung bestehender Betriebe werden gemäss Art. 16 a gewährleistet. Wohnungen sind im Rahmen von § 46 Abs. 3 PBG möglich, wobei Ausnahmen auch zur Schaffung harmonischer Übergänge zu Kernzonen erlaubt sind.

4Bei grösseren baulichen Veränderungen kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan über die massgebenden Zonenareale verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.