Art. 7 · Abbrüche
BZO Obfelden · S. 5 · Original-PDF
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist.
Art. 8 (4)Stellung und Form der
Bauten
1In der Kernzone K1/36 haben sich Neubauten sowie Umbauten, durch ihre Ausmasse, Form und Gestaltung (2) so in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz einzuordnen, dass deren Eigenart erhalten bleibt.
2In den Kernzonen K2/36 und K3/36 (6) müssen Neubauten den bestehenden Charakter des Ortbildes berücksichtigen.
3Die Hauptfirstrichtung auf Neubauten ist so zu wählen, dass eine gute Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht wird.
4Das Bauen bis auf 2.50 m an die Strassengrenzen und Plätze ist gestattet, wenn eine gute Eingliederung in das Ortsbild erreicht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und der notwendige Ausbau einer Strasse nicht verhindert wird. Vorbehalten bleiben kantonale Auflagen an Staatsstrassen.
5 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO
| K1/36 und K2/36 | K3/36 (6) | ||
|---|---|---|---|
| a) Vollgeschosse | max. | 2 | 3 |
| b) anrechenbare Dachge- schosse bei erreichter Vollgeschosszahl | max. | 2 | 1 |
| c) anrechenbaresUntergeschoss | max. | 1 | 1 |
| d) Fassadenhöhe | max. | 7.5 m | 10.5 m |
| e) Grundabstände | |||
| - grosser Grundabstand | mind. | 8.0 m | 8.0 m |
| - kleiner Grundabstand | mind. | 4.0 m | 4.0 m |
| f) Überbauungsziffer (2) | |||
| - Gebäude (Hauptgebäude) | max. | 36 % (6) | 36 % |
| - Klein- und Anbauten | max. | 10 % | 10 % |
| - pro Grundstück 1 Gartenhaus oder 1 Schopf gemäss § 18 Abs. 1 BBV II | + | + | |
| - verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installation, so- weit sie dem Energiesparen dienen (zusätzlich) (6) | +7 % | +7 % |
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