Art. 2a · haben gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen einen Abstand von mindestens 2.50 m …
BZO Obfelden · S. 14 · Original-PDF
ABV haben gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen einen Abstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. (3)
Art. 34 (4) Abstand von unter-
irdischen Bauten und
Unterniveaubauten
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben gegenüber (6) Strassen, Wegen und Plätzen einen Abstand von 2.5 m einzuhalten. Vorbehalten bleiben kantonale Auflagen an Staatsstrassen.
Art. 35 (4) Bauten mit brenn-
baren Aussenwänden
Die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften für Bauten mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung. Der Brandschutz ist gemäss Auflage der Feuerpolizei sicherzustellen.
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5.2 Lichtemissionen und Reklameanlagen
Art. 36.1 Lichtemissionen
Unnötige Lichtemissionen sind gemäss den Empfehlungen von Bund und Kanton, bzw. den Grundsätzen der Norm SN 586 491 SIA «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» zu vermeiden.
Art. 36.2 (4) Reklameanlagen Reklameanlagen haben die Grundsätze von § 238 PBG zu beachten.
5.3 Autoabstellplätze
Art. 37.1 Grenzbedarf
Parkplätze für Nutzungsart Parkplätze für Nutzungsart Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden
1Wohnen
1Wohnen Wohnen (Mehrfamilienhäuser) 1.5 PP/Wohnung +10 % der PP für Wohnungen Wohnen (Einfamilienund Reihenhäuser) 2 PP/Wohnung -
Wohnen (Mehrfamilienhäuser)
2Verkaufsgeschäfte
Lebensmittel
1PP/150 m2 mGF 1PP/30 m2 mGF (b)
2Verkaufsgeschäfte Lebensmittel Nicht Lebensmittel 1 PP/150 m2 mGF 1PP/30 m2 mGF (b)
1PP/200 m2 mGF 1PP/70 m2 mGF (b)
3Gastbetriebe
3Gastbetriebe Restaurant, Café 1 PP/40 Sitzplätze 1 PP/6 Sitzplätze Konferenzräume, Säli - 1 PP/10 Sitzplätze Hotel 1 PP/7 Zimmer 1 PP/2 Zimmer
4Büro, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie (a)
4Büro, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie (a) publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe (c) 1 PP/80 m2 mGF 1 PP/100 m2 mGF nicht publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe, Gewerbe 1 PP/80 m2 mGF 1 PP/300 m2 mGF industrielle und gewerbliche Fabrikation 1 PP/150 m2 mGF 1 PP/750 m2 mGF Lagerflächen 1 PP/300 m2 mGF - (b)
publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe (c)
nicht publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe, Gewerbe
industrielle und gewerbliche Fabrikation
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5Spezialnutzungen Einkaufszentren (gemäss BBV II ab 2'000 m2 Verkaufsfläche, bzw. ca. 3'000 m2 mGF) mit Mischnutzung: Grossverteiler (inkl. Lebens- mittel), Hobby, Mode, Möbel, Restaurants etc. 1 PP/250 m2 mGF 1 PP/60 m2 mGF Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten, Sportanlagen und öffentlicher Verkehr (d) (d)
5Spezialnutzungen
Einkaufszentren (gemäss BBV II ab 2'000 m2 Verkaufsfläche, bzw. ca. 3'000 m2 mGF) mit Mischnutzung: Grossverteiler (inkl. Lebens- mittel), Hobby, Mode, Möbel, Restaurants etc.
Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten, Sportanlagen und öffentlicher Verkehr
PP = Parkplatz (a) Gemischte Betriebe sind in entsprechende Teile aufzugliedern (b) Güterumschlag separat (c) z. B. Praxen, Coiffeur, Reisebüro (d) werden von Fall zu Fall bestimmt (auf Grund SN 640 400)
6Für andere Nutzungsarten und besondere Verhältnisse wird die Anzahl der Autoabstellplätze im Einzelfall bestimmt. Massgebend dabei sind die jeweils aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).
7Werden aufgrund von besonderen lokalen oder betrieblichen Verhältnissen nicht alle erforderlichen Autoabstellplätze von Anfang an benötigt, kann bei hinreichender Sicherstellung eine etappenweise Realisierung bewilligt werden
Art. 37.2 Massgeblicher Bedarf
1Auf Basis der aktuell geltenden Güteklasse des öffentlichen Verkehrs beträgt der massgebliche Bedarf an Autoabstellplätzen: Bewohner Beschäftigte Besucher und Kunden ÖV-Güteklasse min. (%) min. (%) min. (%)
Klasse C 100 45 50 Klasse D 100 60 70 Keine Güteklasse 100 90 90
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 14) verbindlich lesbar.
2Bruchteile über 0.5 sind aufzurunden.
3Die Autoabstellplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sie müssen zugänglich sein und sind von Dauerparkierern freizuhalten.
Art. 37.3 Gestaltung der
Parkplätze
Oberirdische Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigem Belag (z. B. Kies, Verbundsteine oder Rasengittersteine etc.) anzulegen. Auf die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist, insbesondere in der Kernzone, Rücksicht zu nehmen.
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5.4 Weitere Abstellplätze
Art. 37.4 Veloabstellplätze
1Für Velos und Elektro-Velos sind genügend Abstellflächen (VP) bereitzustellen. Es sind mindestens folgende Anzahl Velo-Abstellplätze (VP) zu erstellen: - Für Wohnungen 1 VP pro 40 m2 massgebliche
Geschossfläche (mGF) - Für andere Nutzungen gelten die aktuellen Normen des
Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrs-
fachleute (VSS) als Richtlinie für die Bemessung.
2In der Regel sind die Hälfte der Abstellflächen für Velos und Elektrovelos (Motorfahrräder) oberirdisch und in der Nähe des Eingangsbereichs bereitzustellen. Aussenabstellanlagen sind, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, zu überdachen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.