Art. 2 · Anordnung innerhalb der Bauordnung
BZO Obfelden · S. 4 · Original-PDF
Es werden folgende weitere Festlegungen getroffen: (2)
a) Waldabstandslinien
b) Aussichtsschutz § 2 BehiV - Verhältnismässigkeit § 6-7 BehiV
22 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG
Anhang 2 Hinweise zum Baubewilligungsverfahren
Für folgende Bauvorhaben ist gemäss § 309 PBG sowie in Verbindung mit § 1 und 2a BVV eine baurechtliche Bewilligung nötig:
a)die Erstellung eines Neubaus oder die bauliche Veränderung Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Anbau, Umbau, Renovation) eines bestehenden Gebäudes und anderer Bauwerke, sofern diese mehr als 2.5 m Höhe und 6 m2 Fläche aufweisen; bewilligungspflichtig ist auch die farbliche und materielle Veränderung von Fassaden, Fenstern, Läden, Dächern usw. in Kernzonen (z. B. Ersatz von bestehenden Holzrahmenfenstern durch Metallrahmenfenster, Dacheindeckung mit einer anderen Ziegelart und -farbe);
b)Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt wie z. B. Umnutzung von Wohnen in Gewerbe, Wiese in Lagerplatz usw.;
c)der Abbruch von Gebäuden in Kernzonen;
d)Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen wie z. B. Garagen, Tankstellen, beleuchtete Reklamen und nicht leuchtende Eigenreklamen ab einer Fläche von 0.5 m2 je Betrieb, Transportanlagen, Aussenantennen, Mauern und geschlossene Einfriedigungen mit einer Höhe von 0.8 m und mehr, Dachkamine, Heizungen, Sonnenkollektoren usw.;
e)die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung;
f)wesentliche Geländeveränderungen, die im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die überdies eine Höhe von 1.0 m und/oder eine Fläche von 500 m2 überschreiten;
g)Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze;
h)Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone) sind der kantonalen Baudirektion zur Prüfung und Stellungnahme anzuzeigen.
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Keiner baurechtliche Bewilligung bedürfen gemäss § 1 BVV folgende Tatbestände:
a)Bauten und Anlagen, die nach der ABV wegen ihrer geringen AusNicht bewilligungspflichtige Tatbestände masse nicht als Gebäude gelten (weniger als 2.5 m Höhe und 6 m2 Fläche);
b)beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden;
c)Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;
d)Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1.0 m noch eine Fläche von 500 m2 überschreiten;
e)Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie offene Einfriedigungen;
f)nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 0.5 m2 je Betrieb;
g)nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade- , Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;
h)Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen;
i)Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0.8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.
Meldepflichtige Tatbestände
Solaranlagen unterliegen gemäss § 2a BVV der Meldepflicht (vgl. Schema Melde- oder Bewilligungsverfahren für Solaranlagen):
a)auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit sie nach Art. 32 a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen;
b)auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind.
24 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG
Ein Baugesuch ist in jedem Fall der Gemeinde (Baubehörde) einzureichen und umfasst gemäss § 3 BVV grundsätzlich folgende Unterlagen: - Kopie des Grundbuchplanes mit eingezeichneter Lage des Projektes - Grundrisse aller Geschosse und Schnitte im Massstab 1:100 mit Höhenangaben (m ü. M.) - Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 - Technische Angaben über die Baukonstruktion (Materialien, Ausrüstungen wie Heiz- und Feuerungseinrichtungen, Feuerschutzeinrichtungen usw.) - Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über Terrainhöhen, Gestaltung und Nutzweise
Zudem sind gemäss § 5 BVV je nach Art des Bauvorhabens weitere Angaben erforderlich: - Grundbuchauszüge - Ausnützungsberechnung - Parkplatzberechnung - Liegenschaftenentwässerung - Lärmgutachten - Angaben über Materialien und Farben - Nachbarliche Zustimmungserklärungen (z. B. bei einem Näherbau) - Zustimmung des oder der Grundeigentümer(s), falls der Gesuchsteller nicht selbst Grundeigentümer ist - Fotomontagen, Visualisierungen, Modelle Vor Eingabe eines Baugesuches ist die Absprache mit der Baubehörde der Gemeinde empfehlenswert.
Gültigkeit einer Baubewilligung Eine Baubewilligung erlöscht nach drei Jahren (§ 322 PBG), wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist.
Ordentliches Verfahren
Das Ordentliche Verfahren gemäss § 3 ff BVV (Bewilligung durch Beschluss) findet Anwendung auf alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, die nicht dem Anzeigeverfahren unterstehen, d. h. Neu-, An- und grössere Umbauvorhaben. Merkmal: Aussteckung und Ausschreibung zwingend Form und Inhalt eines Baugesuches
25 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG Anzeigeverfahren
Das Anzeigeverfahren gemäss §§ 13 ff. BVV (Bewilligung durch Anzeige) findet namentlich Anwendung auf Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 14 BVV:
a)Vordächer;
b)Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäudeteile,
c)Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen,
e)unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus,
f)die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern,
g)das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,
h)Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise,
i)Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude,
j)Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i),
k)Solaranlagen in Bauzonen gemäss § 48 Abs. 2 lit. b–f PBG, soweit nicht meldepflichtig (§ 2 a),
l)offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,
m)Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen vom 26. August 1981, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. a),
n)Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtig (§ 1 lit. f), ausser in Kernzonen,
o)Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
p)die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG.
Merkmal: keine Aussteckung und Ausschreibung notwendig Voraussetzungen: keine geschützten nachbarlichen Interessen
berührt
26 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG Ablauf, Fristen, Rechtsmittel
Gemäss § 314 PBG hat die Gemeinde das Bauvorhaben auf Begehren des Gesuchstellers sofort bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung werden die Gesuchsunterlagen 20 Tage öffentlich aufgelegt. Innert dieser Auflagefrist kann bei der Gemeinde (Baubehörde) schriftlich die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt werden. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Rekurs- und beschwerdeberechtigt (§ 338 a und b PBG) ist/sind: - wer durch die Bewilligung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (z. B. unmittelbarer Nachbar oder Nachbar in der näheren Umgebung) - gesamtkantonal tätige Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton Zürich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, gegen
–Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III. Titel oder
§ 238 Abs. 2 stützen
–Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
–Festsetzungen von überkommunalen Gestaltungsplänen
ausserhalb der Bauzonen. Ein Rekurs kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Baurechtsentscheides der Gemeinde schriftlich beim Baurekursgericht III des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden. Der notwendige Inhalt und die Form wird in jedem Baurechtsentscheid unter dem Punkt «Rechtsmittel» erwähnt.
Baukontrolle
Die Bauherrschaft hat Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände der Baubehörde rechtzeitig anzuzeigen, so dass eine Überprüfung möglich ist. Die Baubehörde kontrolliert folgende Zwischenstände: - Schnurgerüst - Kanalisationsanschluss; Anschluss muss sichtbar sein, die Baubehörde kann die Wiederöffnung eines Grabens fordern - Rohbau - Feuerschutzeinrichtungen (Feuerpolizei) - Schlussabnahme
27 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG Ablaufschema Baubewilligungsverfahren
28 Gemeinde Obfelden Anhang zur Bau- und Zonenordnung ANHANG
Anhang 3 Abstände für Pflanzen von Verkehrsanlagen Messweisen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.