Zone K · Wollerau
Schwyz · BFS 1323 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone K in Wollerau (Schwyz) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Stk, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 13 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Zwei zusätzliche Kanalisationspläne
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
- Gebühren nach kommunaler Gebührenordnung Bauamt
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Gebühren: Die Seite verlinkt eine "Gebührenordnung für das Bauamt"; auf der Seite selbst sind keine Beträge genannt.
- Ablauf nach der Einreichung
- Hochbauamt, Gemeinde Wollerau
- 043 888 12 20
- hochbau@wollerau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Wollerau, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 34BZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 14
VVzPBG einzuhalten. 2 Wo an offenen Gewässern keine Baulinie definiert ist, ist ein Abstand von mindestens 5 m von der oberen Böschungskante bis zum äussersten Gebäude- respektive Anlageteil einzuhalten. Gegenüber dem Mühlebach, Grenzbach, Würzbach, Sihleggbach, Krebsbach, Chüngentobelbach, Roosbach und Frohburgbach haben Gebäudefassaden einen Bachabstand, welcher mittels Baulinien definiert ist, einzuhalten. 3 Gegenüber eingedolten Gewässern ist ein Gewässerabstand von 3 m gegenüber der Mittelachse, mindestens jedoch 1 m ab Bauwerk der Eindolung einzuhalten. Art. 41 / 9. Firsthöhe Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. Ausgenommen sind Heizungs- und Lüftungskamine. Art. 42 / 10. Gebäudelänge Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 3 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt. H. Ausnahmen Art. 43 / Ausnahmeregelung im PBG Für Ausnahmen gilt§ 73 PBG. Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen Rechts bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes. 15 K z W1 W2 W2a W3 W4 WG2 WG3 WG4 WA WPF WF G1 G2 ÖBA ZGG IC LwZ L NS GWZ UeG Res Baureglement der Geme;ndc Wolle-rau IV. Zonenvo~chriften Art. 44 / 1. Zoneneinteilung a) Bauzonen Kernzone Zentrumszone Wohnzone 1 Geschoss Wohnzone 2 Geschosse Wohnzone …
Art. 43BZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 3
IV. ZONENVORSCHRIFTEN Zoneneinteilung Kernzone
a)Grundsatz
b)Kernzonenplan
c)Bauten Klassierung A
d)Bauten Klassierung B
e)Bauten Klassierung C
f)Grundmasse
g)Massgebendes Strassenniveau
h)Grenz- und Gebäudeabstand
i)Gestaltungsbaulinien
k)Gestaltungsplanpflicht
Art. 75bBZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 24
Gefahrenzone allgemein Die Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren, insbesondere Hochwasser, Rutschungen, Murgänge, Steinschlag und Lawinen eine Gefährdung aufweisen. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung), der Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung) und der Gefahrenzone gelb (geringe Gefährdung). Die Gefahrenzonen sind den anderen Zonen überlagert. Genaue Angaben über die zu berücksichtigenden Prozesse geben die auf der Gemeinde einsehbaren Gefahrenkarten. 2 Ausserhalb der Gefahrenzonen besteht ein Restrisiko, das die Eigentümer und Bauherrschaften in Eigenverantwor·· tung angemessen zu beachten haben. 3 Die Bestimmungen der Gefahrenzonen beziehen sich auf alle Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten von Gebäu~ den und Anlagen sowie auf die Umgebungsgestaltung. Innerhalb aller Gefahrenzonen sind Veränderungen der Umgebungsgestaltung, welche die Gefährdung beeinflussen, insbesondere Geländeveränderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern bewilligungspflichtig. Kleinere, nicht schadenpotenzialrelevante Umbauten bei Gebäuden können ohne Schutz des gesamten Gebäudes realisiert werden, sofern das Schadenausmass und der Kreis der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. Die Umbauten sind so zu gestalten, dass sie später ohne Anpassungen in den Gesamtobjektschutz integriert werden können. 4 Die Dimensionierung, die Anordnung und die Umgebungsgestaltung von Bauten haben auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf in allen Gefahrenzonen die Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht we …
Art. 75cBZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 24
Gefahrenzone rot Die Gefahrenzone rot bezeichnet die Gebiete mit erheblicher Gefährdung. Neubauten und der Wiederaufbau von Bauten sind grundsätzlich verboten. 25 2 Wesentliche Umbauten von bestehenden Gebäuden können nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig mit baulichen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum reduziert wird und die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. 3 Standortgebundene Bauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden geschützt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone Blau.
Art. 75eBZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 25
Gefahrenzone gelb Die Gefahrenzone gelb bezeichnet die Gebiete mit verschiedeneh Gefährdungen als Hinweis. Der Schutz des eigenen Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung. Da der Schutz meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung mit den Auflagen analog der Gefahrenzone blau zu eliminieren. Ein Nachweis ist nur bei einer möglichen Gefährdung Dritter und bezüglich umweltgefährdenden Materialien zu erbringen. Bei Sonderrisiken, insbesondere wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. Art. 76 / 3. Biotopschutz/ a} Naturschutzzone Die Naturschutzzone wird der Landwirtschaftszone, dem Wald, dem Gewässer oder dem übrigen Gemeindegebiet überlagert. 2 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Pflege von Gebieten, die als Lebensräume für eine seltene, bedrohte oder besonders vielfältige Pflanzen- und Tierwelt wertvoll sind. 3 Veränderungen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen, Düngen usw., die den Naturhaushalt und die schutzwürdige Flora und Fauna benachteiligen würden, sind nicht gestattet 4 Für die einzelnen Gebiete können durch den Gemeinderat besondere Schutzbestimmungen erlassen oder Dienstbarkeitsverträge beziehungsweise verwaltungsrechtliche Verträge abgeschlossen werden. 5 Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge richten sich nach der kantonalen Biotopschutzverordnung. Art. 77 / b) Bachläufe Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingeholt werden. Die Erteilung von Ausnahmen durch die nach kan …
Art. 94BZO Baureglement Wollerau 31.100 · S. 4
5 Soureg!crnen t der Gemeinde WoHerau BAUREGLEMENT DER GEMEINDE WOLLERAU Die Gemeindeversammlung von Wollerau erlässt, gestützt auf§ 15 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14.5.1987, mit Änderungen vom 8.5.1996 und vom 1.7.2009, folgendes Baureglement: 1. Zweck und Geltungsbereich Art. 1 / 1. Zweck Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) die Wahrung und Förderung des Orts- und Landschaftsbildes von Wollerau als einer dörflichen Gemeinde in einer schönen Landschaft; b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde in Bezug auf das Gesamtbild, die Qualität der Architektur sowie die Umgebung- und Freiraumgestaltung; c) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und der schützenswerten Gebiete, und einen nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen; d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. Art. 2 / 2. Geltungsbereich/ a) örtlich Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Wollerau. Art. 2 / 2. Geltungsbereich/ b} Sachlich 2 Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen. 3 Eine Änderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizei!ich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden. Art. 3 / Vorbehalt des übrigen Rechts Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. II. Planungsmittel Art. 4 / 1. Übersicht Planungsmittel sind: Baureglement, Zonenplan, Te …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Stk | — | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 9 m | — | 0.90 |
| Firsthöhe | ≤ 13 m | — | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Wollerau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.