Zone W1c · Willisau
Luzern · BFS 1151 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone W1c in Willisau (Luzern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudelänge ≤ 30 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≥ 0.18. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Infrastruktur · Raumplanung und Baubewilligungen
- 041 972 63 90
- bau@willisau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Willisau, in denen «W1c» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 19BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 13
Wohnzone 1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen. 2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen
a)zum Wohnen und Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 14
b)für nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse. 3 Die maximal zulässigen Überbauungsziffern, Gesamthöhen und Gebäudelängen sind in Anhang 1 dieses Reglements festgelegt. 4 Für die Wohnzone W1c Gütsch gelten speziell folgende Anforderungen:
–Innerhalb der homogenen Überbauung nach ehemaligem Gestaltungsplan Gütsch müssen sich Neu- oder Ersatzbauten bzgl. Gesamt- und Fassadenhöhe, Dachform-, Dachneigung und -Gestaltung sowie Fassade an den Nachbarbauten derselben Reihe orientieren;
–Entlang der überlagerten Grünzone Freiraum sind auf einer Breite von 3 m nur Bauten mit einer Gesamthöhe bis max. 4.5 m zulässig. 5 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: II
Art. 78BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 34
Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. 2 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bau- und Zonenbestimmungen noch nicht bewilligten Gesuche sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen. 3 Folgende Gestaltungspläne und deren allenfalls nachträglich erfolgten Änderungen werden mit der Genehmigung des vorliegenden Bau- und Zonenreglements durch den Regierungsrat aufgehoben: 1) Areal Gerbi (2012) 2) Bahnhofplatz (2011) 3) Baumgärtli Ost (2005) 4) Bleiki (1998/2004) 5) Bleuen (1989/2006) 6) Burgweg-West (2002) 7) Chirbelmatt (2002) 8) Chli Sottike (1997) 9) Feldli (1998) 10) Gütsch (1999) 11) Häfligermatte (1995) Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 35 12) Halde (1986) 13) Halden (1983) 14) Höchhusmatt Ost (2001) 15) Höchhusmatt West (2001) 16) Hoger (2009) 17) Im Grund 5 + 6 (2001) 18) Im Ostergau 19) Kreuzmatte (1983) 20) Parzelle Nr. 48 (2012) 21) Rütsch (1983) 22) Schärlimatte (2005/2012) 23) Schlüsselacher (1975/1977/1981) 24) Schwyzermatt 4. Etappe (2004) 25) Sonnmatt (1993/2010) 26) Sonnrüti (1995/1997) 27) Sonnrüti 3. + 4. Etappe (2000) 28) Sonnrüti / Sternenmatt (1977) 29) Sottikon (1996/2006) 30) Steinmatt Industriezone (1998) 31) Tälebach (2000/2002) 32) Wydenmatt (1997) 4 Folgende Gestaltungspläne und deren allenfalls nachträglich erfolgten Änderungen sollen nach deren Realisierung oder spätestens bis zum Ende der Übergangsfrist gemäss PBG bis Ende 2023 aufgehoben oder an das übergeordnete Recht angepasst werden: 1) Bleikimatt (1991) 2) Gulp (2009) …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≥ 0.18 | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.60 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 0.24 | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.60 |
| Gesamthöhe | ≤ 11 m | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.75 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Willisau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.