Zone W2 · Huttwil
Bern · BFS 954 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone W2 in Huttwil (Bern) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Geschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Situationsplan als unterzeichnetes Original, max. 1 Jahr alt
- Farbcode auf Situations- und Projektplänen
- Detaillierte Plandarstellungs-Checkliste
- Situationsplan beim Kreisgeometer W+H AG beziehen
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauabteilung (Bau- und Liegenschaften)
- 062 959 88 66
- bau@huttwil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Huttwil, in denen «W2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 80BZO Baureglement · S. 7
SG erstellt werden soll. Vgl. Art. 7 BewD. Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen baurechtlichen Grundlage in einer Überbauungsordnung. Vgl. Art. 19 ff. und 88 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV Bewohner in der Bauzone haben unvermeidbare Immissionen und Störungen, die sich aus der konventionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens ergeben, zu dulden. Bedeutung der Landwirtschaft Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. BesitzstandsVgl. Art. 3 und 11 BauG garantie Dem Grundsatz nach ist sie im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Zur erweiterten Besitzstandsgarantie siehe Art. 103 BR. Einwohnergemeinde Huttwil 8 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Qualitätssicherung Das BR regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Vgl. Art. 411 ff. BR Das BR bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraums an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische …
Art. 212BZO Baureglement · S. 16
BR sowie nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG, Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG
2Es gelten die Vorschriften der ES III. Vgl. Art. 43 LSV.
3Für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, sind die Abstände zur Bauzone aufgrund von Emissionsplänen festzulegen, haben aber jedenfalls einen Minimalabstand von 200 m einzuhalten. Im Übrigen gelten die einschlägigen Normen, insbesondere die so genannten FAT-Richtlinien.
4Neue Zwinger, Ställe, Zucht-, Mastbetriebe mit Silobauten und dgl. sind nur dort erlaubt, wo diese bestehenden Bauernhausgruppen angegliedert werden können. Standortgebundene Weideställe und Unterstände sowie Aussiedlungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Einwohnergemeinde Huttwil 17 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement 3 Besondere baurechtliche Ordnungen 31 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 311 Allgemeine ZPP-Bestimmungen Die Zonen mit Planungspflicht bezwecken
a)die haushälterische Nutzung des Bodens (verdichtete Bauweise),
b)die Integration von Bauten und Aussenräumen in das Orts- und Landschaftsbild,
c)die Errichtung von umweltverträglichen (Materialien, Energie, Erschliessung) und kommunikationsfreundlichen Siedlungsschwerpunkten (Gemeinschaftsanlagen),
d)das Zusammenfassen von Bauten und Anlagen der Erschliessung (Parkierung), der Ver- und Entsorgung. 312 ZPP 1 «Dählenknubel»
1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 1 «Dählenk …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 212, S. 10 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 212, S. 10 | 0.92 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 7 m | Art. 212, S. 10 | 0.92 |
| Gesamthöhe | ≤ 10 m | Art. 212, S. 10 | 0.92 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Geschosse | Art. 212, S. 10 | 0.92 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 212, S. 10 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Huttwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.