Art. 80 · SG erstellt werden soll
BZO Baureglement · S. 7 · Original-PDF
. Vgl. Art. 7 BewD. Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen baurechtlichen Grundlage in einer Überbauungsordnung. Vgl. Art. 19 ff. und 88 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV Bewohner in der Bauzone haben unvermeidbare Immissionen und Störungen, die sich aus der konventionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens ergeben, zu dulden. Bedeutung der Landwirtschaft Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. BesitzstandsVgl. Art. 3 und 11 BauG garantie Dem Grundsatz nach ist sie im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Zur erweiterten Besitzstandsgarantie siehe Art. 103 BR. Einwohnergemeinde Huttwil 8 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Qualitätssicherung Das BR regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Vgl. Art. 411 ff. BR Das BR bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraums an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist. Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des BR sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Die zonenkonforme Nutzung der Bauzone innerhalb des Planungshorizontes von 15 Jahren liegt im öffentlichen Interesse. Grundeigentümer haben nach Ablauf dieser Frist keinen Anspruch, dass ihre unüberbauten Baugrundstücke weiterhin in der Bauzone verbleiben. Die Zonenzuweisung wird nach Ablauf dieser Frist überprüft. Zonenkonforme Vgl. auch Art. 126a ff. BauG Nutzung Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten sind in Art. 621 ff. BR, im übergeordneten Recht sowie dem Organisationsreglement resp. in der Organisationsverordnung der Gemeinde Huttwil festgelegt. 1 Geltungsbereich 101 Geltungsbereich sachlich Das Baureglement umfasst kommunales Bau-, Planungs- und Umweltrecht. 102 Geltungsbereich räumlich
1Das Baureglement inkl. Anhang A1 gilt für das ganze Gemeindegebiet.
2Wo nichts anderes bestimmt ist, ist das Baureglement für besondere baurechtliche Ordnungen als ergänzendes Recht anwendbar. Art. 92 Abs. 1 BauG bleibt vorbehalten. Einwohnergemeinde Huttwil 9 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement 103 Erweiterte Besitzstandsgarantie
1Bei Elementarereignissen gilt Art. 79d EG ZGB Wird ein rechtmässig erstelltes Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, darf es innert fünf Jahren in seinen früheren Ausmassen wieder aufgebaut werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Zum Zeitpunkt der Genehmigung des vorliegenden Baureglements ( Am 13. Januar 2011) bestehende Bauvolumen Gebäude innerhalb der Bauzonen dürfen innerhalb des bestehenden Volumens über das zulässige Mass nach Art. 212 BR hinaus voll ausgebaut werden, sofern die Vorschriften über Gesundheit, Ortsbildschutz, Abstellplätze, Spielplätze etc. eingehalten werden können. 104 Ausgleich von Planungsvorteilen Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach den kantonalen Vorschriften sowie dem Reglement über den Mehrwertausgleich der Gemeinde. Vgl. Art. 142 ff. BauG 2 Nutzungszonen 21 Wohn-, Misch- und Arbeitszonen 211 Art der Nutzung
1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen: Wohnzonen W 2 – Wohnen und dem Wohnen gleich gestellte Nutzungen Als stille Gewerbe zählen z.B. Büros, – stille Gewerbe – erforderliche öffentliche Einrichtungen – Ladengeschäfte für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner – ES II Arztpraxen oder Künstlerateliers, welche weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken (vgl. Art. 90 Abs. 1 BauV). 3 – Wohnen und dem Wohnen gleich gestellte Nutzungen Wohn-/DienstMässig störende Gewerbe wie z.B. Ver- – Dienstleistungen – mässig störende Gewerbe – Gastgewerbe leistungszonen WD kaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe dürfen das gesunde Einwohnergemeinde Huttwil 10 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement – ES III Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen. 4 – Wohnen und dem Wohnen gleich gestellte Nutzungen (Wohnanteil mind. 25 %) Städtlizone S, Die Städtlizone, Kernschutzzone und die Kernschutzzone KS, Kernerweiterungszone umfassen die – Läden, Büros, Kleingewerbe – Gastgewerbe – ES III KernerweiterungsGebiete besonders intensiver Nutzung im zone KE Ortskern und bezwecken neben der Erhaltung der Siedlungsstruktur die zeitgemässe Erneuerung oder Erhaltung der Bausubstanz. 5 – Gewerbe und Bürobauten Gewerbezone G, – Wohnen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal – ES III (G) resp. ES IV (I) Industriezone I Wohnnutzung ist nur zulässig, wenn für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt werden kann. 212 Mass der Nutzung Für die einzelnen Zonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: kA gA Fh tr Gh VG 1) GL 2) kA: kleiner Grenzabstand gA: grosser Grenzabstand Wohnzone W1 4.0 m 8.0 m 5.0 m – 1 20.0 m Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig Gh: Gesamthöhe Wohnzone W2 4.0 m 3) 8.0 m 3) 7.0 m 10.0 m 4) 2 30.0 m VG: Vollgeschosse GL: Gebäudelänge Wohnzone W3 5.0 m 3) 10.0 m 3) 10.0 m 13.0 m 4) 3 35.0 m 4.0 m 3) 8.0 m 3) 8.0 m 11.0 m 4) 2 30.0 m Wohn-/Dienstleistungszone WD2 5.0 m 3) 10.0 m 3) 11.0 m 14.0 m 4) 3 40.0 m Wohn-/Dienstleistungszone WD3 Städtlizone S Vgl. Art. 417 BR Kernschutzzone KS 3.0 m 3) – 10.0.m – 3 5) 35.0 m 5.0 m – 10.0 m – 3 5) 35.0 m Kernerweiterungszone KE Gewerbezone G 13 ½ Fh tr 5) – 13.0 m 6) 17.0 m – – Industriezone I 18 ½ Fh tr 5) – 18.0 m 6) 22.0 m – – Landwirtschafts- 4.0 m 8.0 m 7.0 m – 2 30.0 m zone LWZ 7) ½ Fh tr 6) – 13.0 m – – – Landwirtschaftszone LWZ 8) 1) In der Regel ist die max. Anzahl Vollgeschosse zu realisieEinwohnergemeinde Huttwil 11 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement ren. Die Reduktion um ein Vollgeschoss ist in begründeten Fällen möglich (ausser bei Hauptgebäuden in der Kernschutzzone und in der Kernerweiterungszone). 2) Anbauten sowie eingeschossige geschlossene vorsprinVgl. Art. 214 Abs. 2 und 3 6 BR gende Gebäudeteile werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet, sofern sie nicht zwei Hauptgebäude verbinden. 3) In den Wohnzonen W2 und W3 und in den Wohn-/Dienstleistungszonen WD2 und WD3 erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die mehr als 20 m lang oder mehr als 15 m breit sind, auf den betreffenden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge, auf den betreffenden Schmalseiten um 1/5 der Mehrbreite. 3) Oder geschlossene Bauweise (Art. 412 Abs. 4 BR). 4) In der Kernschutzzone und in der Kernerweiterungszone Bei Schrägdächern wird die Höhenentsind bei Hauptbauten Hauptgebäuden drei Vollgeschosse wicklung über die Dachneigungsgestimzu realisieren. Die Gesamthöhe gilt für Flachdächer mit mungen (Art. 413 Abs. 4 BR) resp. über Attikageschoss. die Gestaltungsvorschriften im Allgemeinen geregelt (Art. 411 ff. BR). 5) Mindestens aber 4.0 m 6) Freistehende Kamine und andere Spezialbauten (Silobauten und dgl.) bis zu einer Grundfläche anrechenbaren Gebäudefläche von 30 m2 dürfen die Fassadenhöhe traufseitig um max. 4 m überschreiten. 7) Für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie für nichtlandwirtschaftliche Bauten 8) Für landwirtschaftliche Bauten 213 Abstände
1Bauten, die das massgebende Terrain an irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen haben an dieser Stelle die nach Art. 212 ff. BR geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge einzuhalten. Grenz- und GebäuGebäudeabstand: vgl. Art. A134 BR deabstände, Zonenabstände
2Die Gebäudeabstände innerhalb der Gewerbezone richten sich nach den betrieblichen und wehrdienstlichen Erfordernissen. Gebäudeabstände in der Gewerbezone Aufstockungen
3Stockwerkaufbauten auf Gebäuden im Grenzabstand sind bis zur max. Fassadenhöhe traufseitig und zur max. Anzahl Vollgeschosse zulässig, sofern der GeEinwohnergemeinde Huttwil 12 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Aufgrund des Strassengesetzes gelten folgende Abstände (Art. 80 SG):
–Kantonsstrassen: 5.0 m
–Gemeindestrassen: 3.6 m Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen; von der Fahrbahn abgegrenzte Radwege werden nicht zur Fahrbahn gerechnet. Vgl. Art. 79h ff. EG ZGB bäudeabstand eingehalten werden kann. Strassenabstände
4Soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Vorschriften des Strassengesetzes oder die abweichenden Vorschriften in Überbauungsordnungen (Baulinien). Der Bauabstand von selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2.0 m. Aus Sicherheitsgründen kann die angemessene Erhöhung dieses Abstandes verlangt werden. Garagenvorplätze und Abstellplätze haben bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mind. 5.0 m Tiefe aufzuweisen, gemessen vom Fahrbahn- resp. vom Trottoirrand. Zum Strassenraum offene Unterstände dürfen längs den öffentlichen Strassen und Wegen mit Ausnahme von Kantonsstrassen bis 3.6 m an die Grenze gestellt werden. Gegenüber Kantonsstrassen gehen die Grenzabstände nach Art. 212 ff. BR vor, wenn diese grösser sind als der Strassenabstand.
5Bauten haben in der Regel einen Abstand von mind. 4 m gegenüber öffentlichen Leitungen und Anlagen nach Art. 106 BauG einzuhalten. Abstand von öffentl. Leitungen Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen 214 Weitere Masse Eingeschossige Gebäude
6Für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde. Hangzuschlag
1Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der hangseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1.5 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.
2Für eingeschossige Gebäude mit einer max. Fassadenhöhe traufseitig von 4.0 m und einer max. anrechenbaren Gebäudefläche Grundfläche von 20 m2 gilt allseits (auch längs den öffentlichen Strassen und Wegen mit Ausnahme von Kantonsstrassen) ein Grenzabstand (A) von 3.0 m. Einwohnergemeinde Huttwil 13 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement
3Für An- und Kleinbauten gelten die folgenden Masse: An- und KleinbauVgl. Art. 3 und 4 BMBV ten An- und Kleinbauten dürfen nur Neben-
–Grenzabstand (A) mindestens: 2.0 m
–Grundfläche anrechenbaren Gebäudefläche maximal: nutzflächen enthalten (vgl. SIA-Norm 416). 60 m2
–Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) maximal: 4.0 m Unterniveaubauten
4Für Unterniveaubauten gelten die folgenden Masse: Vgl. Art. 6 BMBV
–über dem massgebenden Terrain max.: 1.2 m (Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten nach Art. 214 Abs. 8 bleiben unberücksichtigt)
–Grenzabstand (A) min.: 1.0 m
–Grenzabstand (A) bei freigelegter Fassade oder bei Zugang/Zufahrt: gemäss Art. 212 ff. BR
5Für unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand (A) von mind. 1.0 m. Unterirdische BauVgl. Art. 5 BMBV ten
6Für vorspringende offene Gebäudeteile sowie Erker gelten die folgenden Masse: Vorspringende Vgl. Anhang, Art. 10 BMBV, Art. 79 und Gebäudeteile 79b EG ZGB Nach Art. 79b EG ZGB dürfen vorsprin-
–zulässiges Mass über die Fassadenflucht: 3.0 m
–zulässiges Mass in den kleinen Grenzabstand (A): gende Gebäudeteile höchstens bis 1.2 m in den zivilrechtlichen Grenzabstand von 1.2 m
–zulässiger Anteil des entsprechenden Fassadenab- 3.0 m hineinragen. Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit einen Abschnitts max. 1/3 (Erker) resp. oder max. 1/2 (Vordächer, Vortreppen, Balkone etc.)
–Bei eingeschossigen Gebäuden, eingeschossigen stand von mind. 1.8 m von der Parzellengrenze einhalten. geschlossenen vorspringenden Gebäudeteilen sowie An- und Kleinbauten sind ausschliesslich Vordächer zulässig Zusätzlich sind eingeschossige geschlossene vorspringende Gebäudeteile mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von maximal 20 m2 gestattet, wenn deren Fassadenhöhe traufseitig 4.0 m nicht überschreitet. Sie dürfen zudem nicht mehr als 6.0 m über die Fassadenflucht hinausragen und müssen einen Grenzabstand von mindestens 3.0 m einhalten.
7Für in der Höhe gestaffelte Gebäude gilt eine minimale Staffelung von 1.5 m. Gestaffelte GebäuDie Gesamthöhe resp. die Fassadenhöhe de traufseitig wird bei in der Höhe gestaffelten Gebäuden für jeden Gebäudeteil separat gemessen. Abgrabungen
8Auf max. einer Gebäudeseite angeordnete Abgrabungen für Hauseingänge, Garageneinfahrten Verladerampen und dgl., deren Breite insgesamt 1/2 der beDie zulässige Gesamthöhe bzw. Fassadenhöhe traufseitig darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten Einwohnergemeinde Huttwil 14 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement treffenden Fassadenlänge Länge der Fassade und max. 7.5 m nicht überschreitet, werden nicht an die Gesamthöhe bzw. an die Fassadenhöhe traufseitig angerechnet. werden. Geschosse
9Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Das Unter-, das Dach- und das Attikageschoss zählen nicht als Geschoss Vollgeschoss, wenn: Vgl. Art. 19 BMBV
a)Untergeschoss: OK EG fertiger Boden 1. Vollgeschoss, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel max. 1.2 m über dem massgebenden Terrain liegt die Fassadenlinie hinausragt, wobei Abgrabungen gemäss Abs. 8 nicht angerechnet werden.
b)Dachgeschoss: die Kniestockhöhe weniger als Vgl. Art. 16 und 20 BMBV 1.6 m beträgt. c) Attikageschoss:
–die Geschosshöhe maximal 4.0 m beträgt;
–das Attikageschoss allseitig um mind. 1.5 m Vgl. Art. 21 BauG sowie Art. A121 BR von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt ist (gilt nicht für Lift und Treppenhaus mit Ausnahme einer ganzen Fassade). 22 Zonen für öffentliche Nutzungen sowie für Sport- und Freizeitanlagen 221 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN
1In den Zonen für öffentliche Nutzungen können die bestehenden öffentlichen Anlagen ergänzt und erweitert werden. Zonen für öffentliche Nutzung sind Zonen gemäss Art. 77 BauG.
2Der Zweck der Zonen ist im Zonenplan bezeichnet.
3In der ZöN Sportcenter sind Sportanlagen mit den dazugehörigen Nebennutzungen sowie in der Eishalle und der Sporthalle Ergänzungsnutzungen zum Sportbetrieb wie sportärztliche Einrichtungen, Kursräume, VIP-Logen, Unterkünfte, Verpflegungsmöglichkeiten etc. zulässig.
4Das Mass der baulichen Nutzung wird anhand konkreter Bauvorhaben festgelegt. Die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) beträgt in der ZöN Sportcenter max. Einwohnergemeinde Huttwil 15 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement 13.5 m, in den übrigen ZöN max. 12.0 m,
5Bei der Überbauung von Zonen für öffentliche Nutzungen ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand (A) von 1/2 Fh tr, mind. aber 4.0 m einzuhalten.
6Die Gebäudeabstände innerhalb der Zonen für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Überbauung.
7Es gelten die Vorschriften der ES III (ZöN Sportcenter) resp. ES II (übrige ZöN). Vgl. Art. 43 LSV. 222 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF
1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gelten für Nutzung, Anlagen und Bauten die Bestimmungen von Art. 78 BauG.
2Der Zweck der Zonen ist im Zonenplan bezeichnet.
3Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Vorschriften der Zonen für öffentliche Nutzungen.
4Es gelten die Vorschriften der ES III. Vgl. Art. 43 LSV. 23 Weitere Nutzungszonen im Baugebiet 231 Verkehrszone VZ
1Die Verkehrszone umfasst Flächen für den Strassenund den Bahnverkehr.
2In dieser Zone gelten die Bestimmungen der Strassen-, resp. der Eisenbahngesetzgebung. Vgl. SG/SV resp. EBG/EBV
3Innerhalb der dem Bahnverkehr gewidmeten Flächen gelten für den Bau und die Nutzung von nicht bahnbetriebsnotwendigen Bauten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Nicht bahnbetriebsbedingte Bauten und Anlagen (Bauten und Anlagen, die nicht oder nicht überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen) unterstehen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Einwohnergemeinde Huttwil 16 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement 232 Grünzone GZ
1In den Grünzonen gelten die Vorschriften von Art. 79 BauG. Die Vorgaben zu den Gewässerräumen und zur Ufervegetation bleiben vorbehalten. Vgl. Art. 515 und 523 BR
2In den Grünzonen entlang der Langete dürfen Fusswege und einfach ausgestattete Aufenthaltsplätze erstellt werden. Zudem dürfen ausserhalb des Gewässerraums einfach ausgestattete Aufenthaltsplätze und unterirdische Bauten realisiert werden. Vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV
3Die Langete kann partiell ausufern und renaturiert werden. Naturnahe Retentionen sind zugelassen. 24 Nutzungszonen im Nichtbaugebiet 241 Landwirtschaftszone LWZ
1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzungen und das Bauen nach den Bestimmungen in
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.