Art. 212 · BR sowie nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts
BZO Baureglement · S. 16 · Original-PDF
BR sowie nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG, Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG
2Es gelten die Vorschriften der ES III. Vgl. Art. 43 LSV.
3Für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, sind die Abstände zur Bauzone aufgrund von Emissionsplänen festzulegen, haben aber jedenfalls einen Minimalabstand von 200 m einzuhalten. Im Übrigen gelten die einschlägigen Normen, insbesondere die so genannten FAT-Richtlinien.
4Neue Zwinger, Ställe, Zucht-, Mastbetriebe mit Silobauten und dgl. sind nur dort erlaubt, wo diese bestehenden Bauernhausgruppen angegliedert werden können. Standortgebundene Weideställe und Unterstände sowie Aussiedlungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Einwohnergemeinde Huttwil 17 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement 3 Besondere baurechtliche Ordnungen 31 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 311 Allgemeine ZPP-Bestimmungen Die Zonen mit Planungspflicht bezwecken
a)die haushälterische Nutzung des Bodens (verdichtete Bauweise),
b)die Integration von Bauten und Aussenräumen in das Orts- und Landschaftsbild,
c)die Errichtung von umweltverträglichen (Materialien, Energie, Erschliessung) und kommunikationsfreundlichen Siedlungsschwerpunkten (Gemeinschaftsanlagen),
d)das Zusammenfassen von Bauten und Anlagen der Erschliessung (Parkierung), der Ver- und Entsorgung. 312 ZPP 1 «Dählenknubel»
1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 1 «Dählenknubel Etappe 3» bezweckt eine Wohnüberbauung mit optimierter Erschliessungsfläche, welche gut in die Landschaft integriert wird.
2Die Überbauung richtet sich nach den allgemein gültigen Zonenvorschriften der Wohnzone W2.
3Der zwingend zu erstellende Quartierplatz hat mind. 225 m2 Fläche aufzuweisen. Dieser kann auch als Wendeplatz benutzt werden. 313 ZPP 2 «Hohlen Südhang»
1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 2 «Hohlen Südhang» bezweckt eine Wohnüberbauung mit optimierter Erschliessungsfläche (mit Verbindung in das benachbarte Überbauungsplangebiet Sonnegg).
2Die Überbauung richtet sich nach den allgemein gültigen Zonenvorschriften der Wohnzone W1 im obe- 18 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Einwohnergemeinde Huttwil nen Terrassenhäuser mit max. 4 Stufen erstellt werden. Baureglement ren Teil des Areals und der Wohnzone W2 im unteren 3 in der unteren Hälfte des Überbauungsgebietes kön- * Die b&stchcndc LiGgcnschoft im ,'veä^-tef Teil des Areals. chen worden. tungszone WD3. DetailhandelseinnchtungerTSind zu- wünschbar an dieser zentralen Lage ist lässig. Wünschbor an dieser zentralen Logo ist die die Nutzung mit einem Grossverteiler
2Die Überbauung richtet sich nach den allgemein *' ^ff'^^f^ gültigen Zonenvorschriften der wohn-und Dienstleis- •••••• • • •-^- bezweckt die Neugestaltung des alten Landiareals. „^^, 1„,, „,,,,.-,, gültigen Zonenvorschriften der Wohn-/Dienstleistungs-
1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 3 «Bahnhofstrasse»
1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 4 «Hueb» bezweckt die uberbauung mit Wohnen und Dienstleistungen.
3Die Erschliessung erfolgt von Norden über den Friloweg mit dem Ziel, den südseitigen Bahnübergang auf-
4Die Zufahrt zum Areal hat ab der Hofmattstrasse zu
1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 5 «Thomasboden»
3Gegenüber dem Bahnhof ist ein kleiner Städtliplatz
4An geeigneter Lage ist eine Spielfläche von min.
2Die Überbauung richtet sich nach den allgemein N?wg-fflit cinom a-e&sveftetiw- 314 ZPP 3 «Bahnhofstrasse» 316 ZPP 5 «Thomasboden» 315 ZPP4«Hueb» 500 m2 zu erstellen. zone WD3. zu planen. zuheben. erfolgen. Einwohnergemeinde Huttwil 19 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement bezweckt die ortsbild- und landschaftsverträgliche Überbauung mit Terrassenhäusern (max. 4 Stufen sowie Sockel oberhalb der Einstellhalle).
2Die Erschliessung erfolgt ab dem Höhenweg (Südweststrecke der ZPP).
3Für die Terrassenhäuser gelten folgende Masse: Gesamtbautenmasse (projizierte Masse): Breite max. 35.0 m Tiefe max. 35.0 m Gesamthöhe max. 14.0 m (+ 1.0 m Mehrhöhe) (inkl. Zufahrten zu Einstellhallen) Abstände Nach Baureglement Wohnzone W2 (inkl. Mehrlängen-/Mehrbreitenzuschlag) Ausnutzung Limitiert durch die voranstehenden Baumasse exkl. 1.0 m Mehrhöhe gemäss Art. 23 Abs. 2 BauV Einzelstufenmasse: Höhe südseitig max. 4.0 m Vollgeschosse max. 1 Vollgeschoss pro Stufe 317 ZPP 6 «Sonnegg»
1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 6 «Sonnegg» bezweckt die Einordnung von Wohnbauten, Umgebung und Erschliessung in das bestehende Terrain unter Berücksichtigung der geschützten Hangkante und ihrer Hecke.
2Die Überbauung ist zu etappieren. Zu regeln sind die Belange der bestehenden Quellrechte und im Minimum ist eine Dichte mit einer GFZo von 0.30 zu erreichen. GFZo: Geschossflächenziffer oberirdisch (vgl. Art. A111 BR) 32 Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen 321 Überbauungsordnungen (UeO) Die folgenden Überbauungsordnungen und Baulinienpläne bleiben rechtskräftig: Für die Überbauungsordnungen die mit dem Erlass des vorliegenden Baureglements nicht geändert werden, gilt für die
–UeO ZPP 6 «Sonnegg» vom 08.07.2016 Rechtsbeständigkeit das GenehmigungsEinwohnergemeinde Huttwil 20 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement
–UeO ZPP 2 «Hohlen Südhang» vom 28.10.2015 datum der Überbauungsordnung oder deren Änderung.
–UeO ZPP 1 «Dählenknubel» vom 10.12.2012
–UeO ZPP 3 «Bahnhof» vom 11.05.2012
–UeO «Salze» vom 19.12.2005 4 Qualität des Bauens und Nutzens 41 Bau- und Aussenraumgestaltung 411 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Grundsatz
1Bauten und Anlagen, Reklamen, Anschriften, Anlagen zur Energiegewinnung und Parabolantennen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung und ihrer Detailgestaltung zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt Huttwil mit seinem Ortsbild von nationaler Bedeutung legt Wert auf eine gute Gestaltung der Bauten und deren Einordnung ins Ortsbild und geht davon aus, dass die Baugesuchstellenden bzw. die Projektverfassenden die kommunalen Besonderheiten respektieren. Die Gemeinde setzt voraus, dass die Projektverfassenden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und verantwortungsbewusst mit dem zur Verfügung gestellten Spielraum umgehen. Dazu sind die Kriterien in Abs. 2 zu beachten und mit dem Baugesuch die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung einzureichen.
2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: Beurteilungskriterien
–die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (Gliederung von Häusern, Plätzen etc.)
–Volumen, Lage und Proportionen der Bauten und Anlagen;
–die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung;
–die Wirkung vom öffentlichen Raum resp. von Aussichtslagen aus.
3Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet wird, ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Inhalte des Umgebungsgestaltungsplans: Anordnung der notwendigen Abstellplätze und deren Zufahrten sowie die zum Verständnis notwendigen Höhenangaben; Terrainveränderungen, Stützmauern, Einwohnergemeinde Huttwil 21 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Böschungen, usw., mit Höhenangaben; Art der Einfriedung; Übergänge sowie Anschlüsse an das benachbarte Grundstück; Belagsänderungen (z.B. Vorplätze, Abstellplätze, Gehwege, usw.).
4Die Baubewilligungsbehörde kann im Baubewilligungsverfahren zum Schutz, zur Pflege oder zur Gestaltung des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes sowie aus verkehrstechnischen Gründen Auflagen zur Lage und Gestaltung von Bauten, Anlagen etc. machen. Im Fall von übermässig störender Baugestaltung (grelle Farboder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachformen, strukturfremde Bauvolumen und Proportionen sowie nachteilige Terrainveränderungen etc.) kann die Baubewilligung verweigert werden (Art. 9 f. BauG sowie
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.