Zone W1 · Huttwil

Bern · BFS 954 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Die Zone W1 in Huttwil (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 1 Geschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Situationsplan als unterzeichnetes Original, max. 1 Jahr alt
  • Farbcode auf Situations- und Projektplänen
  • Detaillierte Plandarstellungs-Checkliste
  • Situationsplan beim Kreisgeometer W+H AG beziehen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Huttwil, in denen «W1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 80BZO Baureglement · S. 7

SG erstellt werden soll. Vgl. Art. 7 BewD. Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen baurechtlichen Grundlage in einer Überbauungsordnung. Vgl. Art. 19 ff. und 88 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV Bewohner in der Bauzone haben unvermeidbare Immissionen und Störungen, die sich aus der konventionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens ergeben, zu dulden. Bedeutung der Landwirtschaft Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. BesitzstandsVgl. Art. 3 und 11 BauG garantie Dem Grundsatz nach ist sie im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Zur erweiterten Besitzstandsgarantie siehe Art. 103 BR. Einwohnergemeinde Huttwil 8 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement Qualitätssicherung Das BR regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Vgl. Art. 411 ff. BR Das BR bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraums an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 212BZO Baureglement · S. 16

BR sowie nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG, Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG

2Es gelten die Vorschriften der ES III. Vgl. Art. 43 LSV.

3Für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, sind die Abstände zur Bauzone aufgrund von Emissionsplänen festzulegen, haben aber jedenfalls einen Minimalabstand von 200 m einzuhalten. Im Übrigen gelten die einschlägigen Normen, insbesondere die so genannten FAT-Richtlinien.

4Neue Zwinger, Ställe, Zucht-, Mastbetriebe mit Silobauten und dgl. sind nur dort erlaubt, wo diese bestehenden Bauernhausgruppen angegliedert werden können. Standortgebundene Weideställe und Unterstände sowie Aussiedlungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Einwohnergemeinde Huttwil 17 ecoptima Teilrevision der Ortsplanung Baureglement 3 Besondere baurechtliche Ordnungen 31 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 311 Allgemeine ZPP-Bestimmungen Die Zonen mit Planungspflicht bezwecken

a)die haushälterische Nutzung des Bodens (verdichtete Bauweise),

b)die Integration von Bauten und Aussenräumen in das Orts- und Landschaftsbild,

c)die Errichtung von umweltverträglichen (Materialien, Energie, Erschliessung) und kommunikationsfreundlichen Siedlungsschwerpunkten (Gemeinschaftsanlagen),

d)das Zusammenfassen von Bauten und Anlagen der Erschliessung (Parkierung), der Ver- und Entsorgung. 312 ZPP 1 «Dählenknubel»

1Die Zone mit Planungspflicht ZPP 1 «Dählenk …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 212, S. 100.92
Grenzabstand (gross)≥ 8 mArt. 212, S. 100.92
Fassadenhöhe traufseitig≤ 5 mArt. 212, S. 100.92
Vollgeschosse≤ 1 GeschosseArt. 212, S. 100.92
Gebäudelänge≤ 20 mArt. 212, S. 100.92

Extrahiert aus der BZO Huttwil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone W1

Was gilt in der Zone W1 in Huttwil?
Vollgeschosse ≤ 1 Geschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Huttwil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone W1 sein?
Laut BZO Huttwil: Vollgeschosse ≤ 1 Geschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone W1 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 8 m, nach der Bau- und Zonenordnung Huttwil. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Huttwil?
12 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Huttwil ein?
Baugesuche in Huttwil laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauabteilung (Bau- und Liegenschaften), Marktgasse 4, 4950 Huttwil. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Huttwil