Zone W3 · Frutigen
Bern · BFS 563 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone W3 in Frutigen (Bern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 10 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Verfahrensführung durch die Regionale Bauverwaltung Frutigen (seit 01.01.2026)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Regionale Bauverwaltung Frutigen (Regio BV)
- 033 672 52 80
- regio-bv@frutigen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Frutigen, in denen «W3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Baureglement Frutigen · S. 42
BauG). Einwohnegemeinde Frutigen 44 Baureglement (GBR) 6 Verschiedene Bestimmungen 61 Detailplanpflicht
1Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsanlagen erfordert eine genehmigte Überbauungsordnung. Nach Art. 43 SG ist für den Neubau und die Änderung einer Gemeindestrasse eine Überbauungsordnung erforderlich und die Gemeinden kön-
2Die zuständige Gemeindebehörde kann auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichten, wenn:
a)die Detailerschliessung in einem Plan nach altem nen für die kleine Strassenbauvorhaben, zu denen auch die Detailerschliessungsstrassen gehören (Art. Recht geordnet ist;
b)die Detailerschliessungsanlagen für ein Gebiet be-
23SV), den Erlass einer Überbauungsordnung fordern. reits ausgebaut sind und im Wesentlichen nicht mehr als die Hausanschlüsse erstellt werden müssen;
c)wenn die Erstellung einer den voraussichtlichen Nach Art. 63 GBR in Verbindung mit dem Organisationsreglement ist der Gemeinderat zuständig für den EntBeanspruchungen genügende Detailerschliessungsstrasse anderweitig rechtlich und finanziell sichergestellt ist. scheid über den Verzicht einer Überbauungsordnung. 62 Parkierung 621 Grundsatz und Ersatzabgabe
1Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen sowie die nachträgliche Parkplatzerstellungspflicht richten sich nach den kantonalen Vorschriften. Die Grundsätze für die Erstellung von Parkplätzen sind in den Artikeln 16 bis 18 BauG statuiert. Die Anzahl der für ein Bauvorhaben erforderlichen
2Im Perimeter der Überbauungsordnung Kern muss mindestens die Hälfte der erforderli …
Art. 20BZO Baureglement Frutigen · S. 11
BauG. Zulässig sind jedoch grössere Fachmärkte, sofern sie nicht zu einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen führen. Bezüglich Risikobetriebe sind die entsprechenden Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Störfallverordnung zu beachten. Die Wohnnutzung kann z.B. als Attikageschoss realisiert werden.
Nutzungsart Zone Abk. Mischzonen:
Wohn-/Gewerbezone M Arbeitszone AI 3 – Wohnen und dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen
–Gastgewerbe
–Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche
–Kleingewerbe
–Dienstleistungen
–ES III
In den Mischzonen sind Werkhöfe und Lagerplätze sowie weitere gewerbliche Nutzungen, welche ein überdurchschnittlich hohes Mass an Immissionen oder quartierfremdem Verkehr verursachen nicht zugelassen. 4 – Alle Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit den dazugehörigen Büroräumlichkeiten
–An den Standort gebundenes Wohnen bis maximal 1/3 der Gebäudegrundfläche, jedoch höchstens 200 m2 BGF pro Gebäude.
–ES IV
Pro 200 m2 beanspruchter Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger, standortheimischer Baum zu pflanzen und zu pflegen. Die unüberbauten Flächen sind angemessen zu begrünen.
Bei Gebäuden mit Büronutzungen muss zwischen der Strasse/Eisenbahn und öffenbaren Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 16dBA eingehalten werden. Dies ist im Baugesuch nachzuweisen. Einwohnegemeinde Frutigen 13 Baureglement (GBR) 5 – Gewerbe- und Lagerbetriebe
–Arbeitsräume soweit sie mit einem ProduktionsbeArbeitszone AII Die Ar …
Art. 27BZO Baureglement Frutigen · S. 107
BMBV Geschossfläche oberirdisch: Art. 11 BauV, und Anhang A112
Ergänzung Baureglement (GBR) 2 Nutzungszonen 211 Art der Nutzung Zone Abk. Arbeitszone AI und AIV 21 Wohn-, Misch- und Arbeitszonen
1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen:
Abs. 2 und 3 unverändert
Nutzungsart 4 – Alle Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit den dazugehörigen Büroräumlichkeiten
–An den Standort gebundenes Wohnen bis maximal 1/3 der anrechenbaren Gebäudegrundfläche, jedoch höchstens 200 220 m2 BGF Geschossfläche oberirdisch (GFo) pro Gebäude.
–ES IV
Pro 200 m2 beanspruchter anrechenbarer Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger, standortheimischer Baum zu pflanzen und zu pflegen. Die unüberbauten Flächen sind angemessen zu begrünen.
Bei Gebäuden mit Büronutzungen muss zwischen der Strasse/Eisenbahn und öffenbaren Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 16dBA eingehalten werden. Dies ist im Baugesuch nachzuweisen.
Für Bauten mit einer traufseitigen Fassadenhöhe von mehr als 12 m sind nur Flachdächer zulässig. Darüber hinaus ist ein Attikageschoss gestattet, wobei das Attikageschoss allseits um mind. 2 m zurückversetzt werden muss. Das Treppenhaus darf auf einer Fassadenseite bis an die Fassadenflucht des darunter liegenden Geschosses gebaut werden.
Abs. 5 und 6 unverändert
Einwohnergemeinde Frutigen 3 Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG sowie Abweichungen in Ortsbilderhaltungs- …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 212, S. 11 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 10 m | Art. 212, S. 11 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10 m | Art. 212, S. 11 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 212, S. 11 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Frutigen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.