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Art. 27

BZO Baureglement Frutigen · S. 107 · Original-PDF

BMBV Geschossfläche oberirdisch: Art. 11 BauV, und Anhang A112

Ergänzung Baureglement (GBR) 2 Nutzungszonen 211 Art der Nutzung Zone Abk. Arbeitszone AI und AIV 21 Wohn-, Misch- und Arbeitszonen

1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen:

Abs. 2 und 3 unverändert

Nutzungsart 4 – Alle Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit den dazugehörigen Büroräumlichkeiten

–An den Standort gebundenes Wohnen bis maximal 1/3 der anrechenbaren Gebäudegrundfläche, jedoch höchstens 200 220 m2 BGF Geschossfläche oberirdisch (GFo) pro Gebäude.

–ES IV

Pro 200 m2 beanspruchter anrechenbarer Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmiger, standortheimischer Baum zu pflanzen und zu pflegen. Die unüberbauten Flächen sind angemessen zu begrünen.

Bei Gebäuden mit Büronutzungen muss zwischen der Strasse/Eisenbahn und öffenbaren Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 16dBA eingehalten werden. Dies ist im Baugesuch nachzuweisen.

Für Bauten mit einer traufseitigen Fassadenhöhe von mehr als 12 m sind nur Flachdächer zulässig. Darüber hinaus ist ein Attikageschoss gestattet, wobei das Attikageschoss allseits um mind. 2 m zurückversetzt werden muss. Das Treppenhaus darf auf einer Fassadenseite bis an die Fassadenflucht des darunter liegenden Geschosses gebaut werden.

Abs. 5 und 6 unverändert

Einwohnergemeinde Frutigen 3 Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG sowie Abweichungen in Ortsbilderhaltungsgebieten nach Art. 512 GBR kA: Kleiner Grenzabstand (s. Art.

22BMBV) gA: Grosser Grenzabstand (s. Art.

22BMBV) Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig (s. Anhang A 132a GBR) Fh a: Fassadenhöhe Attika (s. Anhang A 132 GBR)

Ergänzung Baureglement (GBR) 212 Mass der Nutzung Baupolizeiliche Masse Zone Abk. Wohnzone 2 Hang W2H

Wohnzone 2 Ebene W2E Wohnzone 3 W3 Mischzone M2 Mischzone M3 Arbeitszone AI Arbeitszone AII Arbeitszone AIII Arbeitszone AIV

1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse:

kA gA Fh tr Fh a

unverändert

unverändert

unverändert

unverändert

unverändert

unverändert

unverändert

unverändert

4.0 m 6.0 m 15.0 m 18.5 m

Abs. 2 bis 4 unverändert

Einwohnergemeinde Frutigen 4

Ergänzung Baureglement (GBR) Anhang A Definitionen und Messweisen A11 Terrain und Nutzungsziffern A112 Geschossflächenziffer oberirdisch

1Die Geschossflächenziffer (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller oberirdischen Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

2An die Geschossflächenziffer oberirdisch werden alle Geschossflächen angerechnet mit Ausnahme derjenigen in Unterniveaubauten und Geschossen, die im Mittel aller Fassaden nicht mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. Vgl. Art. 11 c BauV Einwohnergemeinde Frutigen 5 Ergänzung Baureglement (GBR) A132a Fassadenhöhe und Fassadenhöhe traufseitig sowie Fassadenhöhe giebelseitig bei Gebäuden mit Flachdach

1Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

2Die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) wird a) bei Gebäuden mit Schrägdach auf der Traufseite, b) bei Gebäuden mit Flachdächern, deren oberstes Geschoss den Anforderungen an ein Attikageschoss entspricht auf zwei Seiten c) bei Gebäuden mit Flachdach deren oberstes Geschoss die für ein Attikageschoss zulässigen Masse nicht einhält auf allen Seiten gemessen. Brüstung traufseidge Fassadenhöhe Fh tr utteeltige ssadenhöhe Fh tr rnassgebendes Terrafn

–- - Fassadenlinie i Fassadenflucht Schnittlinie Fassadentucht rnit o Oberkante Dachkonstruktion

3Bei Bauten mit Flachdach in der Arbeitszone IV gilt zudem eine Fassadenhöhe Attika. Für Gebäude in der Arbeitszone IV mit einer FH tr von >12.0 m gilt die Skizze links. BrbStrlflö I I „ I I 1.) I I_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ rnassgebendes Terrain bassaderilinie ! !• Fassadenflucht i I Schnittine hassadenfluclrt rat O Oterkante Dardkonlruillon

4Abgrabungen des massgebenden Terrains für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zur zulässigen Gesamtbreite bleiben unberücksichtigt. Maximale Gesamtbreite für Abgrabungen: Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR. Abgrabungen sind nur auf einer Fassadenseite zulässig. Siehe Genehmigung AGR

Einwohnergemeinde Frutigen 6

Ergänzung Baureglement (GBR)

Fh tr max. < 5.00

resp. max. 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts.

Abbildung: Obere Referenzpunkte Fh tr

Einwohnergemeinde Frutigen 7

Ergänzung Baureglement (GBR) A133a Attikageschoss

1Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässigen Masse nicht übersteigt.

2Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.2 m ab oberkant Attika und Oberlichter bleiben unberücksichtigt.

3Das Attikageschoss muss wenigstens um die im GBR festgelegten Masse gegenüber den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt werden, darf das maximale Mass im Verhältnis zum darunterliegenden Vollgeschoss nicht überschreiten und muss sich gestalterisch deutlich von diesem abheben. Genehmigungsvermerke 2012 Genehmigt durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung 13. April 2012, sig. A. Stierli Genehmigungsvermerke Arbeitszone A IV 16. Oktober — 11. November 2019 Mitwirkung vom Vorprüfung vom

3. Februar 2020
Publikation im amtl. Anzeiger vom
11. + 18. Februar 2020

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 107) verbindlich lesbar.

öffentliche Auflage vom 11. Februar — 12. März 2020 Einspracheverhandlungen vom Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen Beschlossen durch den Gemeinderat am 20. Februar 2020 Beschlossen an der Urnenabstimmung vom 05. Juli 2020 Gemeinderatspräsident Hans Schmid Peter Grossen Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: 2 t Juli 2020 Frutigen, Gemei er Peter Grossen Genehmigt durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung go Jan, 2024 GENEHMIGUNG

Einwohnergemeinde Frutigen

ZöN R, «Vorderhasli» (Parz. Nrn. 20 und 4912) Bauzonenplan- und Baureglementsänderung Auszug Baureglement

Die Änderung besteht aus:

–Ausschnitt Bauzonenplan

–Auszug Baureglement

weitere Unterlagen:

–Erläuterungsbericht

28. Oktober 2025 Frutigen/ZPÄ Altes Schulhaus 07207 /4_Resultate/BRÄ/7202_BRÄ_251028_GE.docx ecoptima · Spitalgasse 34 · Postfach · 3001 Bern · Telefon 031 310 50 80 · Fax 031 310 50 81 · www.ecoptima.ch · info@ecoptima.ch

3 ecoptima Normativ: Grundzüge der Überbauung und Gestaltung bestehend, Erweiterung im Umfang von Absatz 1 Auszug aus dem Baureglement (Änderungen rot)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.