Zone W 2.1 · Fehraltorf
Zürich · BFS 172 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone W 2.1 in Fehraltorf (Zürich) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 40 m, Baumassenziffer ≤ 2.1 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterplan vom Grundbuchgeometer Ingesa AG
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Keine Unterschriften/Personendaten in Plänen
- Unterschriftenblatt bzw. QES ans Bauamt
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau
- 043 355 77 17
- bauamt@fehraltorf.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Fehraltorf, in denen «W 2.1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Fehraltorf · S. 5
Ziff. 1 Zonen Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt:
*A. Bauzonen
Empfindlichkeits-
stufe (ES)
–Kernzone A KA III
–Kernzone B KB III
–Wohnzone 1.5 W 1.5 II
–Wohnzone 2.1 W 2.1 II / z. T. III
–Wohnzone 2.7 W 2.7 II / z. T. III
–Wohnzone mit Gewerbeanteil 2.7 WG 2.7 III
–Gewerbezone G1 III
–Gewerbezone G2 III
–Industriezone I III / z. T. IV
–Zone für öffentliche Bauten öB III
B. Freihalte- und Erholungszonen
–Freihaltezone F
–Erholungszone E III
*Ziff. 2 Abgrenzung der Zonen Für die Abgrenzung der Zonen und für die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1 : 5'000 massgebend; für die Kernzonen gelten der Zonenplan und für die Kernzone Dorf sowie für die Aussenwachten die entsprechenden Kernzonenpläne im Massstab 1 : 1'000. In den Gebieten 2)"Zelgli" und "Halden" gelten die am 14. April 2015 genehmigten Waldabstandslinien. Für die Gewässerabstandslinien gilt der Ergänzungsplan im Massstab 1 : 2'500, 3)genehmigt am 7. Dezember 1994. __________
1) Kantonales Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 2)Waldabstandslinien ergänzt 3)Gewässerabstandslinien mit Genehmigungsdatum ergänzt 1 B Bauzonen
B.a Massgebende Organe
*Ziff. 3 I. Organe
1Am kommunalen Baubewilligungsverfahren sind folgende Organe beteiligt:
a.die örtliche Baubehörde
b.das Baukollegium
c.eine Fachperson Denkmalpflege
2Die örtliche Baubehörde entscheidet abschliessend über Baugesuche …
Art. 14BZO Fehraltorf · S. 8
Ziff. 14 Strassengrenze
1Bauen bis an die Weg- oder Strassengrenze ist unter den Voraussetzungen von Ziff. 8 Abs. 2 zulässig.
2Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Fassadenfluchten sind bei Neuoder Ersatzbauten zu beachten. Fassadenfluchten 4
3Bauten unter dem Boden dürfen bis an die Weg- oder Strassengrenze erstellt werden, wenn sie den Bau oder den Ausbau von Werkleitungen nachweislich nicht behindern.
4Markante Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige zu ersetzen, sofern sie die ordentliche Grundstücksnutzung nicht übermässig erschweren. Gleiches gilt für die in den Kernzonenplänen eingetragenen, bei Neu- oder Ersatzbauten neu zu pflanzenden Bäume.
5Die kantonale Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Bäume
Kant. Abstandsverschärfung B.c Wohnzonen
*Ziff. 15 Grundmasse
1Es gelten folgende Massvorschriften:
Zone W 1.5 W 2.1 W 2.7 WG 2.7
Baumassenziffer max. m3/m2 1.5 2.1 2.7 2.7
Baumassenziffer Kleinbauten, Anbauten max. *0.2 *0.2 *0.2 *0.2
Gebäudelänge max. 30 m 40 m 40 m 40 m
Fassadenhöhe Traufseite max. 8.5 m 8.5 m 11.8 m 11.8 m
Fassadenhöhe Giebelseite max. 13.5 m 13.5 m 18.5 m 18.5 m
Grenzabstände:
5 m 8 m
*nur unter der Voraussetzung von Abs. 2
2Für Kleinbauten und Anbauten sowie für Gebäudeteile, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 1 m überragen, ist eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2 zuläs …
Art. 20BZO Fehraltorf · S. 10
Ziff. 20 Wohnzone W 1.5
Mobilfunksendeanlagen In der Wohnzone W 1.5 haben Gebäude als Einfamilienhäuser oder vergleichbare Wohnungsarten gemäss § 32 ABV in Erscheinung zu treten und der Quartiercharakter muss gewahrt bleiben.
Ziff. 21 (BZO 09.09.2013; hinfällig 20.8.2014) aufgehoben 13.06.2022
B.d Gewerbe- und Industriezonen
*Ziff. 21 Grundmasse Es gelten folgende Massvorschriften:
Zone
G1 G2 I
Baumassenziffer m3/m2 max.
5.5 5.0 8.0
Grünflächenziffer min.
8 % 12 % 8 %
Gesamthöhe max.
18 m 14 m 20 m
Grenzabstand min.
3.5 m 5.0 m 3.5 m
*Ziff. 22 Nutzweise Gewerbezonen
1In der Gewerbezone G1 sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.Läden für den täglichen Bedarf bis zu einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 200 m2 je Betrieb. Verkaufsflächen von mehr als 200 m2 sind erlaubt, wenn die Erzeugnisse bzw. Produktegruppen grosse Flächen beanspruchen und das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Quartier verträglich ist.
c.nicht und mässig störende Betriebe 6
2In der Gewerbezone G2 sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.nicht und mässig störende Betriebe
3Nicht zulässig sind in beiden Gewerbezonen Grossläden, Discounter, Einkaufszentren, publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe und andere Betriebe mit grossem Besucherverkehr.
*Ziff. 23 Nutzweise Industriezone
1In der Industriezone I sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.Läden für den täglichen Bedarf jedoch nur bis zu einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 200 m2 je Be …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 2.1 m3/m2 | Art. 15, S. 8 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 15, S. 8 | 0.95 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 8.5 m | Art. 15, S. 8 | 0.95 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 13.5 m | Art. 15, S. 8 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 15, S. 8 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 7 m | Art. 15, S. 8 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Fehraltorf (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.