Zone I · Fehraltorf
Zürich · BFS 172 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone I in Fehraltorf (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Baumassenziffer ≤ 8 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterplan vom Grundbuchgeometer Ingesa AG
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Keine Unterschriften/Personendaten in Plänen
- Unterschriftenblatt bzw. QES ans Bauamt
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau
- 043 355 77 17
- bauamt@fehraltorf.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Fehraltorf, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Fehraltorf · S. 5
Ziff. 1 Zonen Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen eingeteilt:
*A. Bauzonen
Empfindlichkeits-
stufe (ES)
–Kernzone A KA III
–Kernzone B KB III
–Wohnzone 1.5 W 1.5 II
–Wohnzone 2.1 W 2.1 II / z. T. III
–Wohnzone 2.7 W 2.7 II / z. T. III
–Wohnzone mit Gewerbeanteil 2.7 WG 2.7 III
–Gewerbezone G1 III
–Gewerbezone G2 III
–Industriezone I III / z. T. IV
–Zone für öffentliche Bauten öB III
B. Freihalte- und Erholungszonen
–Freihaltezone F
–Erholungszone E III
*Ziff. 2 Abgrenzung der Zonen Für die Abgrenzung der Zonen und für die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1 : 5'000 massgebend; für die Kernzonen gelten der Zonenplan und für die Kernzone Dorf sowie für die Aussenwachten die entsprechenden Kernzonenpläne im Massstab 1 : 1'000. In den Gebieten 2)"Zelgli" und "Halden" gelten die am 14. April 2015 genehmigten Waldabstandslinien. Für die Gewässerabstandslinien gilt der Ergänzungsplan im Massstab 1 : 2'500, 3)genehmigt am 7. Dezember 1994. __________
1) Kantonales Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 2)Waldabstandslinien ergänzt 3)Gewässerabstandslinien mit Genehmigungsdatum ergänzt 1 B Bauzonen
B.a Massgebende Organe
*Ziff. 3 I. Organe
1Am kommunalen Baubewilligungsverfahren sind folgende Organe beteiligt:
a.die örtliche Baubehörde
b.das Baukollegium
c.eine Fachperson Denkmalpflege
2Die örtliche Baubehörde entscheidet abschliessend über Baugesuche …
Art. 7BZO Fehraltorf · S. 7
Ziff. 7 I. Zweck
Gestaltungsrichtlinien
Inventarisierte/ geschützte Gebäude
Einschränkungen
1Mit den Kernzonenvorschriften sollen die Einheit und die Eigenart des gewachsenen Ortskerns und dessen Umgebung erhalten werden. Sie schaffen die Voraussetzungen, den Dorfkern zu verdichten, sofern Neu-, Um- und Ersatzbauten hohe architektonische und ortsbauliche Massstäbe erfüllen.
2Für die Einordnung und Gestaltung von Bauten und Anlagen sind die Richtlinien im Anhang zu beachten. Für die Beurteilung massgebend sind die ortsbauliche Eingliederung (Stellung, Volumetrie, Hofbildung, Strassenfluchten), die Gestaltung der Bauten und Anlagen (Fassadengliederung und ‐öffnungen, Kubatur, Dachform, Dachaufbauten, Materialien und Farben) sowie deren Umgebung (Vorplätze, Gärten, Zäune und Mauern, Parkierung).
3Inventarisierte oder formell geschützte Gebäude dürfen nur umgebaut oder erweitert werden, wenn die baulichen Massnahmen deren Schutzziel nicht wesentlich schmälern und keine anderweitigen Bestimmungen (Verfügung, Vertrag) entgegenstehen.
4Die örtliche Baubehörde kann bei Neu-, An- oder Umbauten Einschränkungen verfügen, wenn schutzwürdige nachbarliche Interessen dies nötig machen.
II. Neu-/ Ersatzbauten
Baubereiche, Gebäudegrundrisse *Ziff. 8
1Neu- und Ersatzbauten sind nur in den in den Kernzonenplänen eingetragenen Baubereichen oder innerhalb der Grundrisse bestehender Gebäude zulässig.
2Alle Bauten und Anlagen haben sich in ihrer Kubatur und hinsichtlich ihrer Gesamthöhe in die bauliche …
Art. 20BZO Fehraltorf · S. 10
Ziff. 20 Wohnzone W 1.5
Mobilfunksendeanlagen In der Wohnzone W 1.5 haben Gebäude als Einfamilienhäuser oder vergleichbare Wohnungsarten gemäss § 32 ABV in Erscheinung zu treten und der Quartiercharakter muss gewahrt bleiben.
Ziff. 21 (BZO 09.09.2013; hinfällig 20.8.2014) aufgehoben 13.06.2022
B.d Gewerbe- und Industriezonen
*Ziff. 21 Grundmasse Es gelten folgende Massvorschriften:
Zone
G1 G2 I
Baumassenziffer m3/m2 max.
5.5 5.0 8.0
Grünflächenziffer min.
8 % 12 % 8 %
Gesamthöhe max.
18 m 14 m 20 m
Grenzabstand min.
3.5 m 5.0 m 3.5 m
*Ziff. 22 Nutzweise Gewerbezonen
1In der Gewerbezone G1 sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.Läden für den täglichen Bedarf bis zu einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 200 m2 je Betrieb. Verkaufsflächen von mehr als 200 m2 sind erlaubt, wenn die Erzeugnisse bzw. Produktegruppen grosse Flächen beanspruchen und das zu erwartende Verkehrsaufkommen im Quartier verträglich ist.
c.nicht und mässig störende Betriebe 6
2In der Gewerbezone G2 sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.nicht und mässig störende Betriebe
3Nicht zulässig sind in beiden Gewerbezonen Grossläden, Discounter, Einkaufszentren, publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe und andere Betriebe mit grossem Besucherverkehr.
*Ziff. 23 Nutzweise Industriezone
1In der Industriezone I sind zulässig:
a.Handels- und Dienstleistungsbetriebe
b.Läden für den täglichen Bedarf jedoch nur bis zu einer Verkaufsfläche gemäss BBV II von max. 200 m2 je Be …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 8 m3/m2 | Art. 21, S. 10 | 0.95 |
| Grünflächenziffer | ≥ 8 % | Art. 21, S. 10 | 0.95 |
| Gesamthöhe | ≤ 20 m | Art. 21, S. 10 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 21, S. 10 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Fehraltorf (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.