Zone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen · Buchs (AG)
Aargau · BFS 4003 · Gemeindeprofil · alle 12 Zonen
Die Zone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Buchs (AG) (Aargau) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan der amtlichen Vermessung mit eingezeichnetem Vorhaben
- Plandarstellung: Farbschema, Planbeschriftung, Unterschrift der Bauherrschaft
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Volldigitale Einreichung über eBau, physische Pläne nur auf Verlangen
- Sistierung unvollständiger Gesuche, Verrechnung von Mehraufwand
- Grundbuchauszug
- Profilierung vor Publikation, Erhalt bis Verfahrensabschluss
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau Planung Umwelt
- 062 834 74 20
- bauplanungumwelt@buchs-aargau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Buchs (AG), in denen «Zone für öffentliche Bauten und Anlagen» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
Nutzungen für das Erotikgewerbe
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Zweck dienen. Als im öffentlichen Interesse liegend, gelten auch einzelne betriebsbedingt standortgebundene Wohnungen von Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude können im öffentlichen Interesse liegen, was mit einem Baugesuch im Einzelfall nachgewiesen werden muss.
Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Bauzonen ist ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Gesamthöhe, wenigstens aber von 5 m einzuhalten.
1Die Grünzone dient der Gliederung und Durchgrünung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung vor einer Überbauung, der Naherholung sowie dem Schutz von Naturobjekten.
Art. 60BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27
Mobilfunkantennenanlagen
2Für die Erteilung einer Baubewilligung für visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennenanlage ist folgendes Vorverfahren erforderlich:
a)Der Mobilfunkbetreiber teilt der Gemeinde mit, in welchem Umkreis der Bau einer Anlage beabsichtigt ist.
b)Der Mobilfunkbetreiber kann einen Standortvorschlag vorlegen. Dieser ist unter Berücksichtigung des Kaskadenmodells gemäss nachfolgenden Absätzen zu begründen.
c)Die Behörde prüft den Standort und kann alternative Standorte vorschlagen.
3Nach Ablauf des Vorverfahrens gemäss Abs. 2, spätestens aber nach einer Frist von drei Monaten, kann der Betreiber das Baubewilligungsverfahren einleiten. Ist der von der Gemeinde vorgeschlagene Standort gemäss Prüfung des Betreibers 23 realisierbar (technisch, wirtschaftlich, privat- und planungsrechtlich), hat der Betreiber diesen Standort zu übernehmen.
4Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen - in erster Priorität in den "Arbeitszonen", - in zweiter Priorität in den "Zentrumszonen", den "Wohn- und Arbeitszonen" und der «Zone für öffentliche Bauten und Anlagen", - in dritter Priorität in den übrigen Zonen erstellt werden.
5In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Zonen mit einer überwiegenden Wohnnutzung (2. und 3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt. …
Art. 70BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30
Aufhebung bisherigen Rechts
2Da die Parzellen 993, 1560, 1861 und 2439 aus dieser Gesamtrevision ausgeklammert und in einer separaten späteren Teiländerung behandelt werden, bleiben folgende Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 16. Dezember 1997 mit Änderungen vom 5. April 2016 in Kraft: a. der Bauzonenplan im Bereich der Parzellen 993, 1560, 1861 und 2439, welche der Wohnzone W b zugewiesen sind (Ausschnitt aus dem Bauzonenplan und der Kulturlandplan 1997/2016, Anhang III) sowie
b.die für die W b geltenden Bestimmungen von §§ 4 und 5 BNO (Ausschnitt aus der Bau- und Nutzungsordnung 1997/2016, Anhang IV) sowie c. Objekt Nr. 21 (Ausschnitt aus dem Bauzonenplan und der Kulturlandplan 1997/2016, Anhang III) sowie 26
d.Objekt 21 im Anhang I zur BNO «Grube W. Keiser mit Hecken und Gehölzen, teilweise Wald» (Ausschnitt aus der Bau- und Nutzungsordnung 1997/2016, Anhang IV).
3Da die Parzellen 156, 1311, 2570, 2574, 1455, 2564 und 874 und die Baurechte 2478, 2573 und 2674 aus dieser Gesamtrevision, mit Ausnahme des Wildtierkorridors sowie des Bereichs der Landwirtschaftszone auf Parzelle 1311, ausgeklammert und in einer separaten späteren Teiländerung behandelt werden, bleiben folgende Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 16. Dezember 1997 mit Änderungen vom 5. April 2016 in Kraft: a. der Bauzonenplan im Bereich der Parzellen 156, 1311, 2570, 2574, 1455, 2564 und 874 und der Baurechte 2478, 2573 und 2674, welche der Industriezone I, …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Grünzone dient der Gliederung und Durchgrünung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung vor einer Überbauung, der Naherholung sowie dem Schutz von Naturobjekten.» · Art. Art. 30
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 29, S. 16 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Buchs (AG) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.