Zone 6 · Basel

Basel-Stadt · BFS 2701 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen

Hinweis: In Basel-Stadt ergibt sich das zulässige Nutzungsmass aus dem Vergleichsprojekt ODER der Ausnützungsziffer; massgebend ist der höhere Wert (§ 5 Abs. 1 BPG). Eine Prüfung allein gegen die Ausnützungsziffer ist deshalb unvollständig und kann ein zulässiges Projekt fälschlich als überschritten anzeigen. Zusätzlich können parzellenscharfe Abweichungen aus Bebauungsplänen und Speziellen Bauvorschriften gelten; massgebend ist der ÖREB-Katasterauszug.

Die Zone 6 in Basel (Basel-Stadt) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 25 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan aus dem ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A, max. 3 Monate alt
  • Grundrisspläne aller Geschosse 1:100 oder 1:50
  • Schnittpläne mit Zonenprofil und Lichteinfallswinkeln
  • Fassadenpläne inklusive Anschluss an die Nachbargebäude
Schriftliche Unterlagen
  • Baubegehren über die Web-Plattform «Online-Baubegehren» (OBG)
  • Unterschriftenblatt (Eigentum, Bauherrschaft, Planverfassung)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Basel, in denen «6» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 6BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2

1Die Bruttogeschossfläche des Vergleichsprojekts entspricht der zulässigen Bruttogeschossfläche ei­ nes mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m hinter die Vollgeschosse zu­ rückgesetzten Dachgeschoss.

2Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel beschränkt, wird mit Geschoss­ höhen von 3 m und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet. * 2 Bau- und Planungsgesetz 730.100 A.III. Ausnutzungsziffern

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Art. 7BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3

1Die Ausnutzungsziffern betragen:

In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 2 0,7 In der Zone 2a 0,6

2Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grün­ anlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. A.IV. Bruttogeschossfläche

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Art. 8BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3

*

1Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mau­ ern und Wände; b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone; c) überdeckter Autoabstellplätze.

2Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen.

3Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grund­ fläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusam­ mengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge;

c)* eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss.

4Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttoge­ schossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau ver­ fügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschoss …

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Art. 15BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5

1Die Gebäudetiefe muss herabgesetzt werden, soweit es zur Einhaltung einer Freifläche von 50% der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche nötig ist, höchstens aber auf 12 m. Unterirdische und auf Freiflächen zulässige Bauten (§ 52) werden nicht berücksichtigt.

2Die Gebäudetiefe muss weiter herabgesetzt werden, soweit es zur Einhaltung eines Abstandes zur hinteren Grundstücksgrenze nötig ist, der der Hälfte der zulässigen Höhe der Gebäudewände ent­ spricht, mindestens aber 6 m beträgt. II.2.c) Mindestmass

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Art. 19BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 6

1Auf der Hofseite darf die zulässige Gebäudetiefe durch Balkone und überdeckte Terrassen über­ schritten werden.

2Die vorragende Fläche der Balkone darf 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. Sie darf 5% nicht übersteigen, wenn die hinter der Baulinie liegende Grundstücks­ fläche zu mehr als 50% überbaut ist. Flächen, die in einer Höhe von weniger als 2 m durch Balkone überlagert werden, gelten als überbaut.

3Zur hinteren Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 6 m einzuhalten. 6 Bau- und Planungsgesetz 730.100 II.3.c) Beschränkungen

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Art. 27BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 8

1Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes unter der Dachprofillinie frei gewählt werden. Das erste Dachgeschoss darf vertikale Fassadenflächen mit einer maximalen Höhe von 3,5 m aufweisen. Ab dieser Höhe ist eine maximale Dachneigung von 60° bis zum Dachfirst zulässig. *

2Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zuläs­ sigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Die Summe ih­ rer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. *

3Dacheinschnitte für Terrassen und Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte für Terrassen müssen gegen vorne offen in Erscheinung treten und im Einklang mit der darunter liegenden Fassade stehen. * 4 … * 8 Bau- und Planungsgesetz 730.100 II.6. Beschränkungen des Projektierungsspielraumes

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Art. 28BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 9

1Die Bauflucht von Gebäuden muss durch die an der Baulinie stehenden Teile der Gebäudewände do­ miniert werden. Vor oder hinter der Baulinie liegende Gebäudeteile müssen sich in die Fassaden ein­ ordnen.

2Wenn Emissionen nicht ausreichend begrenzt werden können, kann eine Bauweise angeordnet wer­ den, die ihre Ausbreitung hindert.

3Wenn nicht bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut wird, muss der Abstand dazu mindestens 3 m betragen.

4Der zur bestimmungsgemässen Nutzung nötige Lichteinfall auf bestehende Gebäude im gleichen Baublock muss gewahrt bleiben. * B.III. Andere Bebauungen § 29 *

1Ausserhalb des Blockrandbereichs gelten die Vorschriften für Randbebauungen mit folgenden Ab­ weichungen: a) Die Bebauung ist zulässig, soweit die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche noch nicht zu 50% überbaut ist. Werden Teile der Freifläche im Blockrandbereich über­ baut, ist die Bebauung ausserhalb des Blockrandbereichs in dem zur Einhaltung von 50% Freifläche nötigen Umfang zu beseitigen. b) Sämtliche Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand einhalten, der mindestens ihrer halb­ en Höhe entspricht und nicht kleiner als 6 m sein darf. Die Höhen werden von der für die Wandhöhe massgebenden Linie aus bestimmt. An Wegen ohne Baugrenzen sind die Ab­ stände zur Wegmitte einzuhalten. c) Zu Bauten auf dem gleichen Grundstück müssen keine Abstände eingehalten werden. d) Dachgeschosse müssen auf mindestens zwei parallelen Seiten der Gebäude oder Gebäu­ deteile und auf allen Seiten, deren Länge die zulässige Gebäudetiefe im Blockrandbereich übersteigt, zurückgeset …

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Art. 35BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11

1Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine Abweichungen er­ fordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m.

2Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.

3Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig. 11 Bau- und Planungsgesetz 730.100

4Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten sind Dach­ vorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig. 2.II. Zonen 6 und 5

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Art. 36BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 12

1In den Zonen 6 und 5 gelten die Vorschriften für die Zonen 5a, 4, 3 und 2 mit folgenden Abweichun­ gen: a) Die zulässige Bruttogeschossfläche entspricht der zulässigen Grundfläche der Vollge­ schosse und eines 1,5 m hinter die Baulinie zurückgesetzten Dachgeschosses. b) Wenn Nutzungspläne oder besondere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, ist die ganze Grundstücksfläche überbaubar. c) Die zulässige Geschossfläche über dem obersten Vollgeschoss entspricht der für die Nut­ zungsberechnung massgebenden Dachgeschossfläche. d) Gebäude, die nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen Mindestab­ stand von 3 m dazu einhalten. Ausgenommen sind eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und 2 entsprechen.

e)* Die Höhe der Gebäudewände darf 20 m in der Zone 6 und 18 m in der Zone 5 nicht über­ steigen. f) Die Gebäudehöhe ist auf 25 m in der Zone 6 und auf 24 m in der Zone 5 begrenzt. g) In der Zone 5 darf die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite höchstens 4 m grös­ ser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. In der Zone 6 gilt diese Be­ schränkung, wenn die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Strassenseite ebenfalls durch den Baulinienabstand beschränkt werden. 2.III. Stadt- und Dorfbild-Schutzzone

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Art. 51BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16

1Streitigkeiten über die Benutzung von Nachbargrundstücken und über die gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Beteiligten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit. 6. Abschnitt: Nutzung der Freiflächen 6.1. Hinter der Baulinie 6.1.a) Gärten und Grünflächen

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Art. 52BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16

1Von der Fläche hinter der Baulinie, die oberirdisch nicht überbaut werden darf, müssen mindestens zwei Drittel als Garten oder Grünfläche angelegt werden. Dies gilt nicht in den Zonen 7, 6 und 5. 16 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2In Gärten oder auf Grünflächen sind Bauten zulässig, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstat­ tung von Gärten gehören, wenn sie sich gut einordnen.

3Bauten und Anlagen unter als Gärten oder Grünflächen anzulegenden Grundstücksteilen müssen mit einer ausreichenden Erdschicht überdeckt werden. 6.1.b) Lager- und Abstellplätze

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Art. 53BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 17

1In ganz oder teilweise zum Wohnen bestimmten Zonen sind Lager- und Abstellplätze auf Freiflächen nur zulässig, soweit sie der Nutzung von Gebäuden auf demselben Grundstück dienen und keine öf­ fentlichen und keine überwiegenden privaten Interessen beeinträchtigen. Sie dürfen keine als Gärten oder Grünflächen anzulegenden Grundstücksteile in Anspruch nehmen.

2Die Vorschriften über Abfallanlagen und über Autoabstellplätze bleiben vorbehalten. 6.1.c) Unterirdische Bauten

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Art. 54BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 17

1Die über unterirdischen Bauten liegende Erdschicht darf die Höhe des natürlichen oder abgegrabenen Erdbodens nur übersteigen, wenn es die Gestaltung des Gartens oder der Grünfläche rechtfertigt.

2Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss ihr Mindestabstand zu Nachbargrenzen dem Mass entspre­ chen, um das sie die Höhe des natürlichen oder abgegrabenen Erdbodens übersteigt. * 6.2. Vorgärten § 55 *

1Die zwischen der Bau- und der Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist als Garten oder Grünflä­ che anzulegen und vom öffentlichen Grund abzugrenzen, soweit sie nicht durch vorragende Bauteile, Zugänge und andere standortgebundene Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen wird.

2Bauten, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstattung von Gärten gehören, sind zulässig, wenn sie sich gut in den Garten oder in die Grünfläche und in das Strassenbild einordnen.

3Unter der gleichen Bedingung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahr­ zeuge sowie die Installation von Wärmepumpen zulässig, wenn es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt. *

4Bei einem Baulinienabstand von 18 m und mehr dürfen Aushängeschilder, Laternen und Reklamen bis in die Mitte des Vorgartens, höchstens aber 50 cm weiter als vorragende Bauteile über die Baulinie ragen. 6.3. Vor Strassen- und Weglinien

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Art. 56BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 17

1Vor Strassen- und Weglinien können Bauten und Anlagen, die den Vorschriften über vorragende Bauteile nicht entsprechen, bewilligt werden: a) als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen; b) nach den Vorschriften über die Benutzung des öffentlichen Grundes, wenn ein Benut­ zungsrecht zugesichert ist. 17 Bau- und Planungsgesetz 730.100 6.4. Einfriedungen

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Art. 62BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 19

1Bauten und Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Leistungen öffentlich angeboten werden sollen, müssen so erschlossen und eingerichtet werden, dass sie von Behinderten benutzt wer­ den können, sofern dies gemäss den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen wirtschaftlich zumutbar ist. *

2Gebäude, die Wohnungen oder für Behinderte geeignete Arbeitsplätze enthalten, müssen einen für Behinderte geeigneten Zugang haben, sofern dies gemäss den einschlägigen bundesrechtlichen Be­ stimmungen wirtschaftlich zumutbar ist. Sie müssen so erstellt werden, dass sie ohne vermeidbare Umbauten den Bedürfnissen Behinderter angepasst werden können, soweit es ohne Nachteil möglich ist. Ausgenommen sind Einfamilienhäuser. *

3Der Regierungsrat bezeichnet eine Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen. Die Beratungs­ stelle kann Baueinsprache und Rekurs erheben. § 62a *

1Eine behinderte Person kann für bestehende öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen den Antrag auf Beseitigung einer baulichen Benachteiligung stellen, sofern sie dafür ein berechtigtes Bedürfnis nachweist. Zum Antrag berechtigt sind auch Organisationen, die gemäss ihrem statutarischen Zweck die Interessen von Behinderten vertreten und seit mindestens fünf Jahren im Kanton bestehen.

2Der Antrag ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.

3Die Baubewilligungsbehörde gibt dem betroffenen Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin Gelegenheit zur Stellungnahme und führt ein Einspracheverfahren durch. Sie kann den Antragsteller oder die Antragstellerin, die Grundeigentümerschaft …

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Art. 64BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 21

1Angerechnet werden Fenster mit einem Lichteinfallswinkel zur Horizontalen von höchstens 60°/360 in den Zonen 6 und 5 und 45°/360 in den anderen mit Ziffern bezeichneten Zonen. In Ecklagen und in­ nerhalb des Blockrandbereichs wird seitliches Licht angerechnet, wenn es in einem Winkel von höchs­ tens 30° vom Scheitelpunkt eines ausreichenden rechtwinklig zu einer Fensteröffnung angelegten Lichteinfallswinkels aus einfällt. *

2Gegen eine Baulinie gerichtete Fensterflächen oberirdischer Geschosse werden auch angerechnet, wenn die Lichteinfallswinkel nicht eingehalten sind.

3Fensterflächen und Lichteinfallswinkel werden an der Aussenseite des Gebäudes bestimmt. Der Lichteinfallswinkel zur Horizontalen muss auf der Höhe des Zimmerbodens eingehalten sein.

4Der vorgeschriebene Lichteinfall kann durch Dienstbarkeiten sichergestellt werden. Die Dienstbar­ keiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben wer­ den. Dies ist im Grundbuch anzumerken. IV.2. Lüftung

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Art. 72BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 22

1Ungenutzte Flachdächer sind mit einer Vegetationsschicht zu überdecken. 3.VI.6. Abstellplätze für Fahrzeuge VI.6.a) Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge § 73 *

1Bei Neubauten, wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sind die für die zweckentsprechende Verwendung erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge zu erstellen, ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen.

2Die Abstellplätze sind gut zugänglich und zweckmässig anzulegen.

3Die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung der erforderlichen Abstellplätze sind durch Verordnung zu bestimmen.

4Bei Neubauten, welche mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche aufweisen, ist die VSS-Norm betref­ fend Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen einzuhalten. 3.VI.6.b) Autos

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Art. 74BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 22

*

1Die zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen ist durch Verordnung zu bestimmen. Die Re­ gelung hat zu berücksichtigen: a) die Geschossfläche; b) die Zahl der Wohnungen oder der nach der Erfahrung zu erwartenden Arbeitsplätze; c) die Qualität der Verkehrserschliessung, besonders die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. 22 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2Die Nutzung von Abstellplätzen ist grundsätzlich frei. Mehrfachnutzungen sind zulässig, solange da­ durch nicht wesentlich mehr Verkehr entsteht, als bei einer bewilligungsgemässen Nutzung im Durch­ schnitt entstehen würde. Die Einzelheiten regelt die Verordnung. *

3Der Regierungsrat kann die Baubewilligungsbehörde ermächtigen, Quartierparkings zu bewilligen, wenn die Bedingungen gemäss § 19 bis USG BS eingehalten sind. *

4Ein angemessener Anteil — jedoch mindestens 25 % — der Parkplätze müssen mit Ladestationen für Elektroautos ausgerüstet sein. Für sämtliche restliche Parkplätze sind bauliche Vorkehrungen (Einbau von Leerrohren) zu treffen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt nachrüsten zu können. Einzelheiten regelt die Verordnung. * 3.VI.6.c) Lage § 75 *

1Die Abstellplätze müssen auf demselben Grundstück wie die Bauten und Anlagen oder in ihrer Nähe liegen.

2Abstellplätze auf anderen Grundstücken sind den Bauten und Anlagen durch Grundbucheinträge zu­ zuordnen. Die Einträge dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht geändert oder ge­ löscht werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. 3.VI.7. Fahrtenmodell * 3.VI.7a) Festlegung einer Jahresfahrtenzahl bei verkehrsinten …

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Art. 92BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 28

1Verfügungen, die sich auf die Bauvorschriften stützen, können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden.

2Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. 5.Kapitel.VII. Strafbestimmungen * § 92a *

1Wer den baupolizeilichen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung 6. Kapitel: Planung 6.1. Abschnitt: Grundsätze

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Art. 93BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 28

1Die in diesem Gesetz umschriebenen Planungsaufgaben sind nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung zu erfüllen.

2Insbesondere haben sich alle Planungen und die Projektierung öffentlicher Bauten und Anlagen nach den Zielen und den Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu richten. § 93a * Agglomerationsprogramm

1Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.

2Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlichrechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbei­ ten.

3Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen. 28 Bau- und Planungsgesetz 730.100 6.2. Abschnitt: Richtplanung

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14 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe≤ 20 mArt. 36, S. 120.90
Gebäudehöhe≤ 25 mArt. 36, S. 120.90
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. 36, S. 120.75

Extrahiert aus der BZO Basel (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone 6

Was gilt in der Zone 6 in Basel?
Gebäudehöhe ≤ 25 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Basel erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone 6 sein?
Laut BZO Basel: Gebäudehöhe ≤ 25 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone 6 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, nach der Bau- und Zonenordnung Basel. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Basel?
6 Pflichtunterlagen, darunter Baubegehren über die Web-Plattform «Online-Baubegehren» (OBG), Unterschriftenblatt (Eigentum, Bauherrschaft, Planverfassung), Situationsplan aus dem ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A, max. 3 Monate alt. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Basel ein?
Baugesuche in Basel laufen über Online-Baubegehren BS (OBG). Zuständig ist Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI), Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle, Münsterplatz 11, 4001 Basel. Ablauf nach der Einreichung →

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