Zone 3 · Basel

Basel-Stadt · BFS 2701 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen

Hinweis: In Basel-Stadt ergibt sich das zulässige Nutzungsmass aus dem Vergleichsprojekt ODER der Ausnützungsziffer; massgebend ist der höhere Wert (§ 5 Abs. 1 BPG). Eine Prüfung allein gegen die Ausnützungsziffer ist deshalb unvollständig und kann ein zulässiges Projekt fälschlich als überschritten anzeigen. Zusätzlich können parzellenscharfe Abweichungen aus Bebauungsplänen und Speziellen Bauvorschriften gelten; massgebend ist der ÖREB-Katasterauszug.

Die Zone 3 in Basel (Basel-Stadt) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 1. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan aus dem ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A, max. 3 Monate alt
  • Grundrisspläne aller Geschosse 1:100 oder 1:50
  • Schnittpläne mit Zonenprofil und Lichteinfallswinkeln
  • Fassadenpläne inklusive Anschluss an die Nachbargebäude
Schriftliche Unterlagen
  • Baubegehren über die Web-Plattform «Online-Baubegehren» (OBG)
  • Unterschriftenblatt (Eigentum, Bauherrschaft, Planverfassung)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Basel, in denen «3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 2BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1

1Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.

2Ein Grundstück ist baureif, a) wenn seine Lage, seine Form und seine Grösse für die zulässige bauliche Nutzung zweck­ mässig sind; b) wenn feststeht, dass seine Grenzen für die zulässige Nutzung des umliegenden Gebiets nicht verändert werden müssen; c) wenn es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hin­ reichend erschlossen wird; d) wenn die Vorschriften über den Umweltschutz eine den Nutzungsplänen entsprechende Bebauung nicht ausschliessen. 1) SR 700. 2) SR 843. 3) SR 814.01. 4) Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz und Bericht des RR zu 5 Anzügen und zur Initiative für betagten- und behindertenfreundliches Bau­ en vom 7. November 1995/BD Drucksache Nr.

8637

, Bericht GRK dazu vom 1. Sept. 1999 Nr.

8940

. Ratschlag Nr.

9230

zur Änderung des Bau- und Planungsetzes, beschlossen am 20.1.2005. 5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. 1 Bau- und Planungsgesetz 730.100 1.1.2. Erschliessung 1.1.2.a) Anforderungen

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Art. 3BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2

1Die Erschliessung eines Grundstücks ist hinreichend, a) wenn sie den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts und dem Umweltschutz­ recht entspricht; b) wenn die nach den Nutzungsplänen dazu bestimmten Strassen und Anlagen für Wasser, Energie und Abwasser vorhanden sind und eine unter normalen Verhältnissen genügende Leistungsfähigkeit aufweisen; c) wenn die für Notfälle erforderliche Zufahrt vorhanden ist.

2Zufahrts- und Durchleitungsrechte müssen auf unbegrenzte Zeit und auch für später mögliche Belas­ tungen gelten. Sie dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufge­ hoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. * 1.1.2.b) Zufahrten

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Art. 4BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2

1Zufahrten müssen mindestens 3,5 m breit und 4,2 m hoch sein. Für Wohnhäuser mit insgesamt höchstens sechs Wohnungen genügen 3 m Breite, für ein einzelnes Ein- oder Zweifamilienhaus 2,5 m. Die Neigung darf bis 4 m hinter der Strassenlinie 5% und dahinter 15% nicht übersteigen.

2Die Mindestbreiten sind heraufzusetzen, soweit es zur Vermeidung von Behinderungen und Gefahren nötig ist, besonders im Mündungsbereich und vor Hauseingängen.

3Die Höhe kann bis auf 2,5 m herabgesetzt werden, wenn die Brandbekämpfung nicht erschwert wird. 2. Kapitel: Bebauung 1. Abschnitt: Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a A. Mass der baulichen Nutzung A.I. Berechnungsarten

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Art. 6BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2

1Die Bruttogeschossfläche des Vergleichsprojekts entspricht der zulässigen Bruttogeschossfläche ei­ nes mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m hinter die Vollgeschosse zu­ rückgesetzten Dachgeschoss.

2Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel beschränkt, wird mit Geschoss­ höhen von 3 m und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet. * 2 Bau- und Planungsgesetz 730.100 A.III. Ausnutzungsziffern

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Art. 7BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3

1Die Ausnutzungsziffern betragen:

In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 2 0,7 In der Zone 2a 0,6

2Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grün­ anlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. A.IV. Bruttogeschossfläche

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Art. 8BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3

*

1Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mau­ ern und Wände; b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone; c) überdeckter Autoabstellplätze.

2Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen.

3Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grund­ fläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusam­ mengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge;

c)* eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss.

4Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttoge­ schossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau ver­ fügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschoss …

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Art. 9BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 4

1Wenn sich aus den Bauvorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf das zulässige Mass an bau­ licher Nutzung frei auf dem Grundstück verteilt werden.

2Das zulässige Mass an baulicher Nutzung darf auf andere Grundstücke desselben Baublocks verla­ gert werden, wenn damit eine den Planungsgrundsätzen besser entsprechende Bebauung ermöglicht wird.

3Nutzungsverlagerungen auf andere Grundstücke sind als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch auf­ gehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. 2. Geschosszahl

a)Vollgeschosse

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Art. 10BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 4

1Die Zahl der zulässigen oberirdischen Vollgeschosse entspricht der Ziffer, mit der die Zone bezeich­ net ist.

2Ein Geschoss gilt als oberirdisch, wenn der Boden des darüber liegenden Geschosses mehr als 1,5 m über dem Messpunkt für die Wandhöhe liegt. Bei einem Gebäudeabstand zur Strassenlinie von weni­ ger als 3 m vermindert sich dieses Mass auf 1,2 m.

b)Dachgeschosse

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Art. 11BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 4

1Dachgeschosse werden nicht an die zulässige Geschosszahl angerechnet, wenn sie mindestens auf der Strassen- und auf der Hofseite hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt (Attikageschosse) oder mit höchstens 1,4 m hohen Kniestöcken angelegt werden. *

2Das erste Attikageschoss muss zu den Wänden auf der Strassen- und auf der Hofseite des obersten Vollgeschosses einen Abstand von je 1,5 m einhalten. Dieser Abstand kann stellenweise bis auf 0,8 m verringert werden, wenn dabei die gesamte Grundfläche des Dachgeschosses nicht vergrössert wird. * 2bis Treppenhaus und Liftschacht sind davon ausgenommen, sofern sie das erste Dachgeschoss nicht überragen und sich nicht über mehr als ein Drittel der Fassadenbreite erstrecken. *

3Die Kniestockhöhe entspricht dem Abstand zwischen dem rohen Fussboden und der Oberkante der Dachbalken auf der Aussenseite.

4Zwei Dachgeschosse sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der Dachprofillinie liegen, die über dem obersten Vollgeschoss ansetzt. * 4 Bau- und Planungsgesetz 730.100

c)Untergeschosse

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Art. 13BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5

1Als Randbebauungen gelten Gebäude und Gebäudeteile im Blockrandbereich.

2Der Blockrandbereich wird durch die zulässigen Gebäudetiefen bestimmt.

3Die zulässigen Gebäudetiefen werden von der Baulinie aus gemessen. Wo Baulinien fehlen, ist die Strassenlinie und an Strassen ohne Linien die Grundstücksgrenze massgebend.

4Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Randbebauungen die gesamte Fläche des Blockrandbe­ reichs in Anspruch nehmen. II.2. Gebäudetiefen II.2.a) Höchstmass

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Art. 14BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5

1Wenn sich aus den Vorschriften über Freiflächen und Grenzabstände keine weiter gehenden Be­ schränkungen ergeben, dürfen Randbebauungen folgende Tiefen erreichen:

–15 m in den Zonen 5a,4 und 3;

–12 m in den Zonen 2 und 2a. II.2.b) Beschränkungen

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Art. 16BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5

1Soweit es für Gebäudetiefen von 10 m nötig ist, darf der Grenzabstand herabgesetzt werden, a) wenn die für zulässige Nutzungen nötigen Lichteinfallswinkel durch Höhenbegrenzungen eingehalten werden; b) wenn nicht vorgeschrieben ist und darauf verzichtet wird, unterhalb der Eckpunkte der gesetzmässigen Lichteinfallswinkel liegende Räume für Nutzungen zu verwenden, die Fenster auf der Hofseite voraussetzen. 5 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2Nicht eingehalten werden müssen a) Grenzabstände, die Abstände mehrgeschossiger Gebäude von weniger als 3,5 m zur Folge haben könnten; b) Abstände von weniger als 7 m zwischen Randbebauungen, die in einem Winkel von we­ niger als 60°/360 aufeinandertreffen.

3Wenn nichts anderes vereinbart ist, dürfen Gebäudewände auf der Hofseite mit einem Grenzabstand von weniger als 3,5 m keine Fenster haben. *

4Vereinbarungen über die Herabsetzung von Grenzabständen und über Fensterrechte sind als Dienst­ barkeiten im Grundbuch einzutragen. II.3. Vorragende Bauteile II.3.a) Strassenseite aa) im Allgemeinen * § 17 *

1Baulinien dürfen um einen Zehntel des Baulinienabstandes, höchstens aber um 1,5 m durch Bauteile wie Dächer, Balkone, Freitreppen, Erker und Risalite sowie durch unterirdische Anbauten überschrit­ ten werden.

2Erker, Risalite und Balkone dürfen sich nicht über mehr als die Hälfte, Erker alleine sich nicht über mehr als einen Drittel der Fassadenbreite erstrecken. bb) vor Strassenlinien * § 18 *

1Vor Strassenlinien sind oberirdische Bauteile, die nicht ausschliesslich der Ausstattung und Verzie­ rung der Gebäudewände d …

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Art. 19BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 6

1Auf der Hofseite darf die zulässige Gebäudetiefe durch Balkone und überdeckte Terrassen über­ schritten werden.

2Die vorragende Fläche der Balkone darf 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. Sie darf 5% nicht übersteigen, wenn die hinter der Baulinie liegende Grundstücks­ fläche zu mehr als 50% überbaut ist. Flächen, die in einer Höhe von weniger als 2 m durch Balkone überlagert werden, gelten als überbaut.

3Zur hinteren Grundstücksgrenze ist ein Abstand von 6 m einzuhalten. 6 Bau- und Planungsgesetz 730.100 II.3.c) Beschränkungen

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Art. 20BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7

1Vorragende Bauteile dürfen nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen Gebäude ragen.

2Die Lichteinfallswinkel sind auch zu gegenüberliegenden Baulinien einzuhalten.

3Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen oder zur Verlängerung der Grenzlinien auf öffentlichem Grund müssen vorragende Bauteile einen Abstand einhalten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.

4Über dem obersten Vollgeschoss sind vorragende Bauteile nur über vorragenden Bauteilen des obers­ ten Vollgeschosses zulässig. II.3.d) Abweichende Vereinbarungen

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Art. 22BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7

1Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Gebäudewände folgende Höhen erreichen:

In der Zone 5a 18m In der Zone 4 14 m In der Zone 3 11 m In den Zonen 2 und 2a 8 m

2Dachgeschosse und beidseitig anbaubare Mauern dürfen bis zur Dachprofillinie reichen.

3Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen. 4.a)bb) Beschränkung durch Lichteinfallswinkel

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Art. 24BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7

1Die Wandhöhe wird in der Regel von der Baulinie oder, wenn die Höhe der Baulinie nicht festgelegt ist, von der Strassenlinie aus gemessen. An Strassen ohne Linien ist die Höhe der Strasse an der Grundstücksgrenze massgebend. 7 Bau- und Planungsgesetz 730.100

2Die Wandhöhe wird vom natürlichen oder abgegrabenen Boden an der höher liegenden Hauptfassade gemessen, a) wenn er mehr als einen Meter über oder unter der im Regelfall massgebenden Linie liegt und b) wenn in einem Abstand von 3 m oder mehr zu dieser Linie gebaut wird.

3Die zulässige Wandhöhe vermindert sich um das Mass, in dem unter der massgebenden Linie liegen­ de sichtbare Teile der Gebäudewände die Höhe von 3 m überschreiten.

4Wenn die Höhe der massgebenden Linie nicht überall gleich ist, wird die Wandhöhe von einer waag­ rechten Linie aus gemessen werden, die um die Hälfte der grössten Höhendifferenz, höchstens aber 1 m über dem tiefsten Punkt liegt. Die Unterteilung der Wand in Abschnitte mit verschiedenen Mess­ punkten ist zulässig. * II.4.b) Dachprofilinie 4.b)aa) Definition

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Art. 25BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 8

1Die Dachprofillinie bezeichnet die Höchsthöhe der über den Gebäudewänden liegenden Gebäudetei­ le.

2Sie steigt in einem Winkel von 45°/360 von den Linien aus, an denen Gebäudewände an der Baulinie und auf der von der Baulinie abgewandten Gebäudeseite ihre grösste Höhe erreichen können. *

3Vordächer sind nur innerhalb der Dachprofillinie zulässig. * 4.b)bb) Firsthöhe

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Art. 27BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 8

1Wenn sich aus anderen Vorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf die Dachform innerhalb des zum Bauen zur Verfügung stehenden Raumes unter der Dachprofillinie frei gewählt werden. Das erste Dachgeschoss darf vertikale Fassadenflächen mit einer maximalen Höhe von 3,5 m aufweisen. Ab dieser Höhe ist eine maximale Dachneigung von 60° bis zum Dachfirst zulässig. *

2Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen Quergiebel und Dachaufbauten über dem obersten zuläs­ sigen Vollgeschoss zu den Nachbargrenzen einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Die Summe ih­ rer Frontflächen darf auf keiner Gebäudeseite grösser sein als ein Rechteck von 60 cm Höhe und der Länge der Fassade. *

3Dacheinschnitte für Terrassen und Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte für Terrassen müssen gegen vorne offen in Erscheinung treten und im Einklang mit der darunter liegenden Fassade stehen. * 4 … * 8 Bau- und Planungsgesetz 730.100 II.6. Beschränkungen des Projektierungsspielraumes

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Art. 28BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 9

1Die Bauflucht von Gebäuden muss durch die an der Baulinie stehenden Teile der Gebäudewände do­ miniert werden. Vor oder hinter der Baulinie liegende Gebäudeteile müssen sich in die Fassaden ein­ ordnen.

2Wenn Emissionen nicht ausreichend begrenzt werden können, kann eine Bauweise angeordnet wer­ den, die ihre Ausbreitung hindert.

3Wenn nicht bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut wird, muss der Abstand dazu mindestens 3 m betragen.

4Der zur bestimmungsgemässen Nutzung nötige Lichteinfall auf bestehende Gebäude im gleichen Baublock muss gewahrt bleiben. * B.III. Andere Bebauungen § 29 *

1Ausserhalb des Blockrandbereichs gelten die Vorschriften für Randbebauungen mit folgenden Ab­ weichungen: a) Die Bebauung ist zulässig, soweit die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche noch nicht zu 50% überbaut ist. Werden Teile der Freifläche im Blockrandbereich über­ baut, ist die Bebauung ausserhalb des Blockrandbereichs in dem zur Einhaltung von 50% Freifläche nötigen Umfang zu beseitigen. b) Sämtliche Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand einhalten, der mindestens ihrer halb­ en Höhe entspricht und nicht kleiner als 6 m sein darf. Die Höhen werden von der für die Wandhöhe massgebenden Linie aus bestimmt. An Wegen ohne Baugrenzen sind die Ab­ stände zur Wegmitte einzuhalten. c) Zu Bauten auf dem gleichen Grundstück müssen keine Abstände eingehalten werden. d) Dachgeschosse müssen auf mindestens zwei parallelen Seiten der Gebäude oder Gebäu­ deteile und auf allen Seiten, deren Länge die zulässige Gebäudetiefe im Blockrandbereich übersteigt, zurückgeset …

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Art. 34BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11

1Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist bestimmt a) für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebie­ ten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind; b) für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind; c) für Lagerbauten und Abstellplätze.

2Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsge­ mässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung die­ nen.

3Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss. * 2.I.2. Nutzungsmass

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105 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 1Art. 7, S. 30.95
Gebäudetiefe≤ 15 mArt. 14, S. 50.80
Fassadenhöhe≤ 11 mArt. 22, S. 70.85

Extrahiert aus der BZO Basel (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone 3

Was gilt in der Zone 3 in Basel?
Ausnützungsziffer ≤ 1. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Basel erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Basel?
6 Pflichtunterlagen, darunter Baubegehren über die Web-Plattform «Online-Baubegehren» (OBG), Unterschriftenblatt (Eigentum, Bauherrschaft, Planverfassung), Situationsplan aus dem ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A, max. 3 Monate alt. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Basel ein?
Baugesuche in Basel laufen über Online-Baubegehren BS (OBG). Zuständig ist Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI), Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle, Münsterplatz 11, 4001 Basel. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone 3 in der BZO Basel?
125 Artikel der Bau- und Zonenordnung Basel erwähnen die Zone 3 namentlich, darunter Art. 2, Art. 3, Art. 4. BZO Basel lesen →

Weitere Zonen in Basel