Art. 54
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 17 · Original-PDF
1Die über unterirdischen Bauten liegende Erdschicht darf die Höhe des natürlichen oder abgegrabenen Erdbodens nur übersteigen, wenn es die Gestaltung des Gartens oder der Grünfläche rechtfertigt.
2Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss ihr Mindestabstand zu Nachbargrenzen dem Mass entspre chen, um das sie die Höhe des natürlichen oder abgegrabenen Erdbodens übersteigt. * 6.2. Vorgärten § 55 *
1Die zwischen der Bau- und der Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist als Garten oder Grünflä che anzulegen und vom öffentlichen Grund abzugrenzen, soweit sie nicht durch vorragende Bauteile, Zugänge und andere standortgebundene Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen wird.
2Bauten, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstattung von Gärten gehören, sind zulässig, wenn sie sich gut in den Garten oder in die Grünfläche und in das Strassenbild einordnen.
3Unter der gleichen Bedingung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahr zeuge sowie die Installation von Wärmepumpen zulässig, wenn es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt. *
4Bei einem Baulinienabstand von 18 m und mehr dürfen Aushängeschilder, Laternen und Reklamen bis in die Mitte des Vorgartens, höchstens aber 50 cm weiter als vorragende Bauteile über die Baulinie ragen. 6.3. Vor Strassen- und Weglinien
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.