Zone 2a · Basel
Basel-Stadt · BFS 2701 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen
Die Zone 2a in Basel (Basel-Stadt) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.6, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan aus dem ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A, max. 3 Monate alt
- Grundrisspläne aller Geschosse 1:100 oder 1:50
- Schnittpläne mit Zonenprofil und Lichteinfallswinkeln
- Fassadenpläne inklusive Anschluss an die Nachbargebäude
- Baubegehren über die Web-Plattform «Online-Baubegehren» (OBG)
- Unterschriftenblatt (Eigentum, Bauherrschaft, Planverfassung)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Online-Baubegehren BS (OBG)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI), Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle
- 061 267 92 00
- bvdbgi@bs.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Basel, in denen «2a» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 2
1Zufahrten müssen mindestens 3,5 m breit und 4,2 m hoch sein. Für Wohnhäuser mit insgesamt höchstens sechs Wohnungen genügen 3 m Breite, für ein einzelnes Ein- oder Zweifamilienhaus 2,5 m. Die Neigung darf bis 4 m hinter der Strassenlinie 5% und dahinter 15% nicht übersteigen.
2Die Mindestbreiten sind heraufzusetzen, soweit es zur Vermeidung von Behinderungen und Gefahren nötig ist, besonders im Mündungsbereich und vor Hauseingängen.
3Die Höhe kann bis auf 2,5 m herabgesetzt werden, wenn die Brandbekämpfung nicht erschwert wird. 2. Kapitel: Bebauung 1. Abschnitt: Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a A. Mass der baulichen Nutzung A.I. Berechnungsarten
Art. 7BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3
1Die Ausnutzungsziffern betragen:
In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 2 0,7 In der Zone 2a 0,6
2Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grün anlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. A.IV. Bruttogeschossfläche
Art. 8BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 3
*
1Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mau ern und Wände; b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone; c) überdeckter Autoabstellplätze.
2Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen.
3Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grund fläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusam mengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge;
c)* eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss.
4Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttoge schossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau ver fügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschoss …
Art. 14BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 5
1Wenn sich aus den Vorschriften über Freiflächen und Grenzabstände keine weiter gehenden Be schränkungen ergeben, dürfen Randbebauungen folgende Tiefen erreichen:
–15 m in den Zonen 5a,4 und 3;
–12 m in den Zonen 2 und 2a. II.2.b) Beschränkungen
Art. 22BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7
1Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Gebäudewände folgende Höhen erreichen:
In der Zone 5a 18m In der Zone 4 14 m In der Zone 3 11 m In den Zonen 2 und 2a 8 m
2Dachgeschosse und beidseitig anbaubare Mauern dürfen bis zur Dachprofillinie reichen.
3Quergiebel und Dachaufbauten mit einer Höchstbreite von 12 m dürfen die Dachprofillinie bis zur Höhe des Dachfirsts überschreiten, wenn sie nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen mehrgeschossigen Gebäude ragen. 4.a)bb) Beschränkung durch Lichteinfallswinkel
Art. 28BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 9
1Die Bauflucht von Gebäuden muss durch die an der Baulinie stehenden Teile der Gebäudewände do miniert werden. Vor oder hinter der Baulinie liegende Gebäudeteile müssen sich in die Fassaden ein ordnen.
2Wenn Emissionen nicht ausreichend begrenzt werden können, kann eine Bauweise angeordnet wer den, die ihre Ausbreitung hindert.
3Wenn nicht bis an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut wird, muss der Abstand dazu mindestens 3 m betragen.
4Der zur bestimmungsgemässen Nutzung nötige Lichteinfall auf bestehende Gebäude im gleichen Baublock muss gewahrt bleiben. * B.III. Andere Bebauungen § 29 *
1Ausserhalb des Blockrandbereichs gelten die Vorschriften für Randbebauungen mit folgenden Ab weichungen: a) Die Bebauung ist zulässig, soweit die hinter der Baulinie liegende Grundstücksfläche noch nicht zu 50% überbaut ist. Werden Teile der Freifläche im Blockrandbereich über baut, ist die Bebauung ausserhalb des Blockrandbereichs in dem zur Einhaltung von 50% Freifläche nötigen Umfang zu beseitigen. b) Sämtliche Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand einhalten, der mindestens ihrer halb en Höhe entspricht und nicht kleiner als 6 m sein darf. Die Höhen werden von der für die Wandhöhe massgebenden Linie aus bestimmt. An Wegen ohne Baugrenzen sind die Ab stände zur Wegmitte einzuhalten. c) Zu Bauten auf dem gleichen Grundstück müssen keine Abstände eingehalten werden. d) Dachgeschosse müssen auf mindestens zwei parallelen Seiten der Gebäude oder Gebäu deteile und auf allen Seiten, deren Länge die zulässige Gebäudetiefe im Blockrandbereich übersteigt, zurückgeset …
Art. 65BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 21
1Zur Benutzung durch Menschen oder Tiere bestimmte Räume müssen genügend gelüftet werden können.
2Wenn es zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen nötig ist, sind Lüftungsanlagen einzubauen. IV.3. Raumhöhe § 66 *
1Zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume müssen mindestens 2,5 m hoch sein. In den Zonen 2 und 2a genügen 2,3 m.
2In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe über den zum Gehen oder Stehen nötigen Flächen eingehalten sein. 3.V. Dämmung und Abdichtung
Art. 179BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 51
1Solange Zonenpläne nichts Abweichendes bestimmen, richten sich die zulässigen Arten der bauli chen Nutzung nach altem Recht.
2Wenn die Gemeinden nichts anderes beschliessen, bleiben die besonderen Vorschriften des Anhangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939 über Gebäudegruppen und Gebäudeabstände in Gebieten mit violetter Schraffur der Zone 2a (§ 16 Ziff. 1 Abs. 2 und § 20 Ziff. 2 und 3) noch fünf Jahre nach Inkrafttreten der Zonenvorschriften dieses Gesetzes wirksam. 6) SG 730.150, Nr. 82a. 7) SG 730.150, Nr. 69. 51 Bau- und Planungsgesetz 730.100 I.4. Erschliessungspflicht I.4.a) Provisorisch angelegte Strassen
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.6 | Art. 7, S. 3 | 0.95 |
| Gebäudetiefe | ≤ 12 m | Art. 14, S. 5 | 0.80 |
| Fassadenhöhe | ≤ 8 m | Art. 22, S. 7 | 0.85 |
| Gebäudelänge | ≤ 25 m | Art. 30, S. 9 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 6 m | Art. 30, S. 9 | 0.85 |
| Gebäudebreite | ≤ 12 m | Art. 30, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 30, S. 9 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Basel (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.