Art. 20
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 7 · Original-PDF
1Vorragende Bauteile dürfen nicht in die für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der auf anderen Grundstücken zulässigen Gebäude ragen.
2Die Lichteinfallswinkel sind auch zu gegenüberliegenden Baulinien einzuhalten.
3Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen oder zur Verlängerung der Grenzlinien auf öffentlichem Grund müssen vorragende Bauteile einen Abstand einhalten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.
4Über dem obersten Vollgeschoss sind vorragende Bauteile nur über vorragenden Bauteilen des obers ten Vollgeschosses zulässig. II.3.d) Abweichende Vereinbarungen
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