← BZO Basel · Inhaltsverzeichnis

Art. 179

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 51 · Original-PDF

1Solange Zonenpläne nichts Abweichendes bestimmen, richten sich die zulässigen Arten der bauli­ chen Nutzung nach altem Recht.

2Wenn die Gemeinden nichts anderes beschliessen, bleiben die besonderen Vorschriften des Anhangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939 über Gebäudegruppen und Gebäudeabstände in Gebieten mit violetter Schraffur der Zone 2a (§ 16 Ziff. 1 Abs. 2 und § 20 Ziff. 2 und 3) noch fünf Jahre nach Inkrafttreten der Zonenvorschriften dieses Gesetzes wirksam. 6) SG 730.150, Nr. 82a. 7) SG 730.150, Nr. 69. 51 Bau- und Planungsgesetz 730.100 I.4. Erschliessungspflicht I.4.a) Provisorisch angelegte Strassen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.