baureif.ch · Unterlagen fürs Baugesuch
Unterlagen für einen Umbau in Wattwil
St. Gallen · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für einen Umbau in Wattwil braucht 12 Unterlagen in jedem Fall und 12 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Wattwil, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Art. 21 Abs. 1 VPBG nennt den Situationsplan als notwendige Unterlage; Grundlage ist der amtliche Grundbuch-/Katasterplan. Der Massstab ist kantonal NICHT vorgeschrieben (Praxis 1:500, sonst kommunales Baureglement).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Behindertengerechte Parkplätze sind auf den Plänen auszuweisen. Kein kantonal vorgeschriebener Massstab (Praxis 1:100).
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG; massgebend für die Ermittlung von Fassaden- und Gesamthöhe nach Art. 79 ff. PBG.
Notwendige Unterlage nach Art. 21 Abs. 1 VPBG. Massgebendes Terrain ist der natürliche Terrainverlauf (Art. 78 PBG); Terrainveränderungen nach Art. 97 PBG sind darzustellen.
Kanalisationspläne sind in Art. 21 Abs. 1 VPBG ausdrücklich genannt; ergänzend der Abschnitt «Entwässerung» im Formular G1, bei gewerblich-industriellen Bauten das Formular K1 (Gewässerschutz).
Der Höhenbezug wird über den Niveaupunkt im Formular G1 festgelegt; materiell Art. 78 PBG (massgebendes Terrain, im Nutzungsplan abweichend festlegbar).
Dem Baugesuch ist eine vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Grundbuchplankopie beizulegen, mit Massen des Baukörpers, Strassen-, Grenz- und Gebäudeabständen, bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, geplanten Motorfahrzeugabstellflächen sowie Zufahrten (Art. 39 Abs. 1 lit. b BauR).
Zusätzlich zum Baugesuch ist eine besondere Kanalisationseingabe gemäss kommunalem Kanalisationsreglement einzureichen, mit Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle; Grundriss und Längenprofil nach den Richtlinien des VSA (Art. 39 Abs. 1 lit. g BauR).
Formulare und Nachweise
Gesuchstellende verwenden das Formular des Bau- und Umweltdepartementes; es wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft unterzeichnet (Art. 21 Abs. 1 VPBG). Eingereicht wird bei der Baubehörde der Standortgemeinde (Art. 137 Abs. 1 PBG); je nach Vorhaben kommen Zusatzformulare GA–GF/K1 dazu.
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Das Baugesuch muss eine Aufstellung über die Berechnung der Ausnützungsziffer inklusive Schemaplan enthalten (Art. 39 Abs. 1 lit. e BauR).
Baugesuchs- und Werkanschluss-Unterlagen sind 3-fach auf dauerhaftem Papier, auf A4 (210/297 mm) gefalzt, einzureichen; unterzeichnet von Bauherr, Projektverfasser und ggf. Grundeigentümer, versehen mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und Massen. Veränderungen sind farbig zu kennzeichnen (bestehend schwarz, Abbruch gelb, neu rot) (Art. 39 Abs. 4/5 BauR).
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Vor dem Auflageverfahren aufzustellen; im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren entfallen Visierung und Auflage.
Die Bauherrschaft stellt vor dem Auflageverfahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass bezeichnen (Art. 138 PBG); sie zeigen horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamthöhe und bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen (Art. 22 VPBG). Entfällt im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren (Art. 141 Abs. 3, Art. 143 Abs. 2 PBG).
Art. 138, 141 Abs. 3 und 143 Abs. 2 PBG; Art. 22 VPBG
Nur wenn: Stets bei Neubauten, wozu auch Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten zählen. Für Umbauten und energetisch relevante Umnutzungen grundsätzlich ebenfalls; kein Nachweis, wenn die Baukosten höchstens 200 000 Franken und zugleich höchstens 30 Prozent des Gebäudezeitwerts betragen.
Einzureichen nach Art. 21 VPBG, materiell Art. 14 Bst. b EnV (sGS 741.11). Kann gleichzeitig mit dem Baugesuch oder später eingereicht werden; gebaut werden darf aber erst nach Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Stets nötig bei Neubauten und beim Ersatz haustechnischer Anlagen.
Wegleitung Baugesuchsformular Ziff. 2.1.9; Art. 4 Abs. 3 EnG
Nur wenn: Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen sowie öffentlich zugängliche Bauten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen.
Formular G1B. Materiell Art. 102 PBG: neue Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen werden hinsichtlich Zugang hindernisfrei und im Grundriss anpassbar gestaltet. Die Stellungnahme der Beratungsstelle Procap wird in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.
Art. 102 PBG; Wegleitung Ziff. 2.1.10
Nur wenn: Die Bewilligungsbehörden können weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einfordern.
Die Bewilligungsbehörden dürfen weitere erforderliche Unterlagen einfordern (Art. 21 Abs. 2 VPBG), etwa Umgebungs- und Bepflanzungspläne, Erdbebennachweise (Art. 101 PBG, SIA 261/269-8) oder den Naturgefahrennachweis Formular GN (Art. 103 PBG). Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen; bleibt sie aus, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 3 VPBG).
Art. 21 Abs. 2 VPBG
Nur wenn: Bei Erstellung oder Erweiterung von Wohnungen, Wohnheimen, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie bei baulichen Veränderungen an bestehenden Schutzräumen.
Berechnung der erforderlichen Schutzplätze, Prüfung der Mindestvorschriften oder Gesuch um einen Ersatzbeitrag.
Wegleitung für das Baugesuchsformular SG
Nur wenn: Wenn mit dem Bauvorhaben Wohnungen erstellt, umgebaut oder abgebrochen werden.
Erhebungsformular für das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Wegleitung für das Baugesuchsformular SG
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine Zivilschutz-Eingabe (Schutzraum bzw. Ersatzabgabe) einzureichen (Art. 39 Abs. 1 lit. h BauR).
Nur wenn für das Grundstück ein Gestaltungs- oder Sondernutzungsplan gilt.
Die Terrain- und Umgebungsgestaltung ist im Massstab 1:100 oder 1:200 darzustellen (Art. 39 Abs. 1 lit. i BauR).
Nur wenn: soweit das Vorhaben betroffen ist
Das Baugesuch hat Angaben nach Art. 34 der eidg. Lärmschutz-Verordnung sowie eine Emissionserklärung nach Art. 12 der eidg. Luftreinhalte-Verordnung zu enthalten, soweit das Vorhaben betroffen ist (Art. 39 Abs. 1 lit. k/l BauR).
Nur wenn: Bei allen Fassadenänderungen
Bei allen Fassadenänderungen ist ein Plan der vollständigen Fassade samt Änderungen einzureichen; bei geschlossener Bauweise und im Ortsbildschutzgebiet sind die benachbarten Bauten einzubeziehen (Art. 39 Abs. 2 BauR).
Nur wenn: Bei Bauten und Anlagen über 18,0 m Höhe
Bei Bauten und Anlagen über 18,0 m Höhe müssen die Visiere die horizontale Ausdehnung und an einer Stelle die maximale Höhe bezeichnen; Entfernung erst nach Rechtskraft, innert Monatsfrist (Art. 40 BauR).
Einreichen
Baugesuche in Wattwil laufen über Papier. Zuständig ist Bau und Planung, Grüenaustrasse 7, Postfach, 9630 Wattwil. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Wattwil entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Wattwil; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.