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Unterlagen für einen Umbau in Schönenwerd

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Ein Baugesuch für einen Umbau in Schönenwerd braucht 11 Unterlagen in jedem Fall und 9 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Solothurn und der Gemeinde Schönenwerd, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Kopie des amtlich nachgeführten Grundbuchplans mit eingetragenem Vorhaben, Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien und Leitungen (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 KBV).

  • Hinweis: Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist. Der Plankatalog gilt wörtlich für Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten; für andere Bauten und Anlagen verlangt die Verordnung zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab.

    Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab 1:100 oder 1:50 mit allen Massen und Raumzwecken (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KBV); Pläne gefaltet, datiert und von Planverfassung und Bauherrschaft unterzeichnet (§ 6 Abs. 4 KBV).

    § 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KBV

  • Hinweis: Schnitte durch das massgebende und das gestaltete Terrain über das ganze Grundstück, mit Anschnitt der Nachbargrundstücke und Höhenkoten bezogen auf einen versicherten Fixpunkt.

    Schnitte mit massgebendem und gestaltetem Terrain samt Höhenkoten (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 i. V. m. § 16bis KBV).

    § 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KBV

  • Zusätzlich zum Situationsplan 1:500 ist eine Situation der Werkleitungen im Massstab 1:100 mit den Hausanschlüssen (Elektrisch, Telecom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme etc.) einzureichen.

  • In den Bauplänen 1:100 sind bestehende Bauteile schwarz, Abbruch gelb und neue Bauteile rot darzustellen.

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist im Doppel bei der Baubehörde der Gemeinde einzureichen (§ 5 Abs. 1 KBV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung auf ebau.so.ch die Papiereingabe.

  • Angaben über das Eigentum am Baugrundstück; Bauende ohne Eigentum brauchen die Zustimmung der Grundeigentümerschaft (§ 5 Abs. 1 lit. a KBV).

  • Hinweis: Soweit erforderlich: Angaben über Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer.

    Angaben zu Nutzungsziffern (lit. h), Zufahrt (lit. b), Trinkwasserversorgung (lit. d) und Abwasserbeseitigung (lit. e) gemäss § 5 Abs. 1 KBV.

    § 5 Abs. 1 Bst. h KBV

  • Baueingabe im Doppel mit dem Baugesuchsformular der Gemeinde Schönenwerd; alle Dokumente müssen von Bauherr, Projektverfasser und Grundeigentümer unterzeichnet sein.

  • Berechnung der Geschossflächen, Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer und Überbauungsziffer ist beizulegen.

  • Der Abschluss des Bauvorhabens ist der Gemeinde zu melden (Schlussabnahme); der Bauverwaltung sind anschliessend die Revisionspläne (Pläne des ausgeführten Bauwerks) zuzustellen.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Bei Bauten mit mehr als vier Vollgeschossen sowie bei Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohnungen.

    Plan der Freiflächen mit Parkierung sowie Spiel- und Freiflächen (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 4, § 5 Abs. 1 lit. c/i/k KBV).

    § 5 Abs. 1 Bst. k und § 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 KBV

  • Nur wenn: Energietechnischer Massnahmennachweis bei Gebäuden.

    Nachweis der Einhaltung der Energievorschriften bei beheizten oder gekühlten Bauten (§ 5 Abs. 1 lit. l KBV).

    § 5 Abs. 1 Bst. l KBV

  • Nur wenn: Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohnungen.

    Nachweis des hindernisfreien Bauens, soweit das Vorhaben dazu verpflichtet (§ 5 Abs. 1 lit. m KBV).

    § 5 Abs. 1 Bst. m i.V.m. § 58 Abs. 1 KBV

  • Nur wenn: Die Baubehörde kann auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Unterlagen verlangen, etwa Grundbuchauszug, statischen Nachweis, Beschattungsstudien, Modelle oder Fotomontagen.

    Die Baubehörde kann weitere Unterlagen verlangen: Grundbuchauszug, statische Berechnungen, Fotomontagen, Nachweis Elementarschutz gemäss Gefahrenkarte u. a. (§ 5 Abs. 2 KBV).

    § 5 Abs. 2 KBV

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Für Grenz- und Näherbaurechte

    Für Grenz- und Näherbaurechte genügt die Unterschrift des Nachbarn nicht; erforderlich ist ein notariell beglaubigter Dienstbarkeitsvertrag mit Eintrag im Grundbuch.

  • Nur wenn: für Brandschutzbewilligung und/oder Bewilligung wärmetechnischer Anlagen

    SGV-Gesuchsformular für Brandschutzbewilligung und/oder Bewilligung wärmetechnischer Anlagen beilegen (https://www.sgvso.ch/wp/wp-content/uploads/2026/06/Baugesuchsformular-SGV.pdf).

  • Nur wenn: Bei grösseren/komplexen Projekten

    Bei grösseren/komplexen Projekten leitet die Bauverwaltung das vollständige Dossier zur technischen Prüfung an ein spezialisiertes Ingenieurbüro weiter; der Aufwand wird der Bauherrschaft zusammen mit den Gemeindegebühren in Rechnung gestellt (Reglement über Grundeigentümer-Beiträge und Gebühren, 4. Abschnitt Bauwesen).

  • Voranfragen sollen schriftlich erfolgen; wird eine technische Beurteilung erwartet, wird bei komplizierteren Projekten eine externe Stelle beauftragt, deren Kosten der Bauherrschaft verrechnet werden.

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Baugesuche in Schönenwerd laufen über Papier. Zuständig ist Bauverwaltung, Oltnerstrasse 7, 5012 Schönenwerd. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Schönenwerd entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Schönenwerd; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.