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Unterlagen für eine Zweckänderung in Neuenhof
Aargau · Gemeindeprofil · andere Gemeinde
Ein Baugesuch für eine Zweckänderung in Neuenhof braucht 13 Unterlagen in jedem Fall und 18 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Aargau und der Gemeinde Neuenhof, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
Hinweis: Bei geringfügigen Vorhaben können Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen eine vereinfachte Eingabe gestatten.
Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).
§ 51 Abs. 1 und 5 BauV; § 60 Abs. 1 BauG
Hinweis: Bauprofile publikationspflichtiger Vorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen.
Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).
§ 53 Abs. 1 BauV; § 60 Abs. 3 BauG
Aktueller Situations-/Katasterplan oder AGIS-Auszug 1:500 mit vollständiger Übersicht der Nachbarparzellen sowie Situationsplan 1:500 mit Vermassung des Bauvorhabens, Grenzabständen, Baulinien und Höhenfixpunkt.
Grundrisse aller Stockwerke 1:100 oder 1:50, bei Mehrfamilienhäusern mit Möblierung; Boden-, Fenster-, Balkon- und Abstellraumflächen sind einzutragen.
Umgebungsplan 1:100 mit Ökoausgleichs- und Grünflächen, Spiel-/Aufenthaltsplätzen, Velo- und Besucherparkplätzen, Ausstellplätzen bei Tiefgarageneinfahrten, Entsorgungsplätzen, Sichtzonen sowie Bepflanzung (Art und Name, standortheimisch) und Oberflächen.
Kanalisationsplan mit Versickerung 1:100 gemäss separater kommunaler Vorgaben/Weisung.
In Fassaden und Schnitten sind bestehende und neue Terrainhöhen sowie die auf das massgebende Terrain vermasste EG-Kote (Fixpunkt) anzugeben; die Gestaltung des neuen Terrains muss bis mindestens 1 m über die Parzellengrenzen ersichtlich sein.
Formulare und Nachweise
Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.
Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).
Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.
Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars
Sämtliche Unterlagen sind bei der Abteilung Bau und Planung in elektronischer Form (PDF) und physisch 3-fach einzureichen.
Ausser im vereinfachten Verfahren müssen Bauprofile Höhe, Umrisse, Dachneigungen, Gesamthöhe (Dachrand/Firsthöhe), EG-Kote (±0.00) und Terrainveränderungen anzeigen und bereits mit der Baugesuchseingabe stehen; Grenzsteine freilegen, EG-Kote sichtbar bezeichnen.
Baugesuchumschlag, sämtliche Pläne (Format 21x30 gefaltet) und Unterlagen sind datiert und von Bauherrschaft, Grundeigentümer/in und Projektverfasser/in zu unterzeichnen; ohne (Allein-)Eigentum sind alle Eigentümerunterschriften oder eine rechtsgültige Vollmacht sowie bei juristischen Personen der Nachweis der Unterschriftsberechtigung erforderlich.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Wo es die Beurteilung erfordert, können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle oder Schattendiagramme.
Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).
§ 51 Abs. 3 BauV
Nur wenn: In eBau-Gemeinden
In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Längsschnitte durch Garagenausfahrten vom Garagentor bis zur Strassengrenze, 1:100 oder 1:50.
Nur wenn: Je nach Vorhaben
Je nach Vorhaben sind ein amtlicher Grundbuchauszug und ein Baubeschrieb einzureichen.
Detaillierte Berechnungen mit Plannachweis: Bruttogeschossfläche (bei Umbauten alt/neu), Grünflächenziffer, Spiel- und Begegnungsplätze sowie Attikageschoss.
Detaillierter Nachweis mit Plannachweis zu massgebendem Terrain, Untergeschoss und Abgrabungen.
Berechnung Autoabstellplätze (inkl. Pflichtparkplätze ausserhalb Strassenabstand), Nachweis Veloabstellplätze (inkl. Spezialvelos) und Motorräder sowie Kinderwagenabstellplätze.
Nachweis der Abstellräume/Keller sowie der Entsorgungsstelle (Container, Spezialsammlungen).
Hochwasserschutznachweis inklusive Oberflächenwasserabfluss gemäss kantonalen Vorgaben.
Nur wenn: bei dem Wohnungen neu erstellt, umgebaut, abgebrochen oder umgenutzt werden
Für jedes Vorhaben, bei dem Wohnungen neu erstellt, umgebaut, abgebrochen oder umgenutzt werden.
Nur wenn: bei MFH
Lärmschutznachweis für Verkehr, Tiefgarageneinfahrt und Luft-Wasser-Wärmepumpen; Schallschutznachweis Gebäude bei MFH.
Nur wenn: Pflichtschutzräume
Kantonale Projektgenehmigung für Pflichtschutzräume oder Antrag auf Ersatzabgabe.
Nur wenn: Bei Anforderungen an hindernisfreies Bauen
Bei Anforderungen an hindernisfreies Bauen sind Procap-Unterlagen einzureichen.
Nur wenn: bei Kleinbauten
Dossier kommunaler oder kantonaler Brandschutz sowie Dienstbarkeitsverträge (Näherbaurecht, Fuss- und Fahrwegrechte) bzw. nachbarrechtliche Zustimmung für Grenzabstandsunterschreitung bei Kleinbauten.
Nur wenn: Bei mehr als 200 m3 Bauabfällen
Bei mehr als 200 m3 Bauabfällen sind ein Schadstoffbericht und ein Entsorgungskonzept einzureichen.
Farb- und Materialkonzept sowie Bauplatzinstallationsplan mit Kran-Umschlagsflächen, Baubaracken, Baustellenabschrankung, Standort Bauhandwerkerfahrzeuge und Signalisation.
Kubische Berechnung (umbauter Raum); bei Umbauten Farbkonvention grau/schwarz für bestehende, gelb für abzubrechende und rot für neue Bauteile.
Einreichen
Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Neuenhof entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Neuenhof; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.