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Unterlagen für eine Zweckänderung in Luzern
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Ein Baugesuch für eine Zweckänderung in Luzern braucht 15 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Luzern und der Gemeinde Luzern, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.
Pläne
In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).
Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).
Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).
Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).
Pläne gemäss SIA 400: vollständig beschriftet und vermasst (Aussenmasse, Grenz- und Gebäudeabstände, wichtige Innenmasse), Lage der Schnitte in den Grundrissen, Raumstempel (Nutzung, Bruttofläche, Fensterfläche usw.), Farbcode schwarz=bestehend/rot=neu/gelb=Abbruch, Plankopf mit Plannummer, Bezeichnung, Massstab, Datum (bei Nachreichungen mit Revisionsdatum) und Nordpfeil.
Formulare und Nachweise
Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.
Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).
Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.
Hinweis: Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 KEnG; erfasst sind Neubauten, Änderungen über 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes sowie von Umbau oder Umnutzung betroffene Bauteile.
Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. d PBV; § 11 Abs. 2 KEnG
Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.
Baugesuche werden über die digitale Plattform cymo ebau (lu.ebaugesuch.ch) eingereicht; Registrierung mit AGOV- oder SwissID-Konto. Unterzeichnung elektronisch (QES) oder alternativ mit handschriftlich unterschriebener, per Post eingereichter Eingabequittung. Hinweis: Gemäss Merkblatt (Stand 2025) war die Stadt Luzern keine eBAGE-Gemeinde; Papiereingaben liefen über Stadthaus/Post mit Upload via CargoServer.
Vor der Baueingabe ist beim Ressort Beratungen eine (gebührenfreie) Bauanfrage einzureichen; das Ressort erstellt eine projektspezifische Checkliste, die als Beilagenverzeichnis zusammen mit den vermerkten Unterlagen einzureichen ist. Der Unterlagenumfang wird damit projektspezifisch festgelegt.
Als Bauherrschaft kann nur eine juristische oder natürliche Person mit Adresse in der Schweiz auftreten. Rechnungsempfängerin für die Gebühren ist die Bauherrschaft; andere Rechnungsempfänger nur mit schriftlicher Bestätigung.
Baugesuchsformular und Planunterlagen (auch Originalsituation) sind von Bauherrschaft, Planenden und Grundeigentümerschaft(en) in originaler Form zu unterschreiben; bei juristischen Personen zusätzlich Firmenstempel. Allfällige Vollmachten sind beizulegen.
Gebührenerhebung nach dem städtischen Baugebührenreglement basierend auf der mutmasslichen Bausumme, mindestens CHF 250. Für Vorabklärungen/Beratungen besteht ein separates Merkblatt zur Gebührenerhebung.
Nur wenn zutreffend
Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.
Nur wenn: Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen.
Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. h PBV
Nur wenn: Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle; die Flächenbilanz der Bodenbefestigungen nur ausserhalb der Bauzonen und nicht bei Umbau oder Umnutzung im bestehenden Volumen.
Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. j, k und m PBV
Nur wenn: Neue öffentlich zugängliche Bauten sowie deren Erneuerung, Änderung und Erweiterung; Wohngebäude ab sechs Wohnungen und Gebäude mit mehr als 25 Arbeitsplätzen.
Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).
§ 157 PBG; § 45 Abs. 2 PBV
Nur wenn: Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr nach den Vorgaben des Departements, etwa Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept.
Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).
§ 55 Abs. 2 lit. l PBV
Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).
Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).
Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
Nur wenn: Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, ZGB Art. 647c–e)
Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, ZGB Art. 647c–e): Protokoll der STWE-Versammlung mit Beschluss zum Bauvorhaben und evtl. Originalvollmachten beizulegen.
Nur wenn: Bei Neubauten, äusseren Volumenveränderungen (inkl. Anlagen in Ortsbildschutzzonen), bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen und Antennen
Bei Neubauten, äusseren Volumenveränderungen (inkl. Anlagen in Ortsbildschutzzonen), bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen und Antennen: Aussteckung spätestens bis zur öffentlichen Publikation; Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht entfernt werden.
Einreichen
Baugesuche in Luzern laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Baudirektion, Dienstabteilung Baubewilligungen, Hirschengraben 17, 6002 Luzern. Kontakt · Formulare der Gemeinde
Unterlagen beisammen?
baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Luzern entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.
Dossier prüfenAssistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Luzern; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.