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Unterlagen für einen Neubau in Luzern

Luzern · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Hinweis: Für die Stadt Luzern gelten ZWEI Reglemente nebeneinander. Der Stadtteil Luzern richtet sich nach dem Bau- und Zonenreglement von 2013, der 2010 eingemeindete Stadtteil Littau weiterhin nach seinem eigenen BZR von 2008 (sRSL 7.1.2.1.2). Die Zonen sind hier entsprechend gekennzeichnet. Beide messen NICHT gleich: Luzern arbeitet mit der Überbauungsziffer, Littau mit der Ausnützungsziffer; Werte aus dem einen Reglement dürfen nie gegen das andere gehalten werden. Die Zusammenführung läuft (2. öffentliche Auflage April/Mai 2026, Genehmigung des Regierungsrats frühestens Mitte 2027). Beide Stadtteile stehen weiterhin unter ALTEM Baurecht (Anhang 1 PBG/PBV). Der Kanton setzt die harmonisierten Baubegriffe gemeindeweise in Kraft; die Stadt Luzern fehlt in der Liste des Beschlusses SRL 736a (Stand 23.09.2025, 55 Gemeinden). Dass das BZR Luzern «Überbauungsziffer» und «Fassadenhöhe» verwendet, ist KEIN Zeichen einer Umstellung: beide Begriffe gibt es im alten wie im neuen Recht, aber unterschiedlich definiert. Die altrechtliche Überbauungsziffer misst die überbaubare Grundfläche (§ A1-25 PBG), die IVHB-Überbauungsziffer die anrechenbare Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (§ 25 PBG). Sie sind nicht vergleichbar. Im Stadtteil Luzern hängen die Masse ausserdem nicht an der Zonenart, sondern an der ORDNUNGSNUMMER aus dem Zonenplan (Anhang 1 BZR). Die Zonen sind deshalb als «WA 6», «WO 105» und so weiter geführt. Wo Anhang 1 keinen Wert nennt, gilt Art. 26: Fassadenhöhe max. 21 m, Firsthöhe max. 27 m, höchstens sechs Vollgeschosse.

Ein Baugesuch für einen Neubau in Luzern braucht 16 Unterlagen in jedem Fall und 7 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Luzern und der Gemeinde Luzern, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • In der Regel im Massstab 1:500, mit eingezeichnetem und vermasstem Vorhaben, den Nachbargebäuden, allen massgebenden Abständen (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstand), den Baulinien sowie den Zu- und Wegfahrten (§ 55 Abs. 2a PBV).

  • Grundrisse aller Geschosse sowie Fassaden- und Schnittpläne im Mindestmassstab 1:100, mit vollständigen Angaben zu Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmassen, Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichten Raumhöhen, Dachkonstruktion, Fenster- und Bodenflächen, Raumzweck, Feuerstellen und Tankanlagen sowie zum bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten (§ 55 Abs. 2b PBV). Farbregel: Bestand schwarz oder grau, neu rot, Abbruch gelb (§ 55 Abs. 4 PBV).

  • Plan der Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 mit eingezeichneten und vermassten Abstellflächen für Fahrzeuge, interner Erschliessung, vorhandenen und geplanten Leitungen sowie Spielplätzen und Freizeitanlagen (§ 55 Abs. 2c PBV). Zahl der Abstellplätze nach SN 640 281 (§ 47 PBV).

  • Im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten sowie Angaben zu Gefälle und verwendetem Material (§ 55 Abs. 2e PBV).

  • Hinweis: Für neue Bauten und Anlagen sowie für bauliche Massnahmen, welche die äussere Form einer Baute verändern.

    Neubauten und Vorhaben, welche die äussere Form verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung so auszustecken, dass der gesamte Umfang ersichtlich ist; Oberkante Erdgeschossboden und Oberkante Dachfläche sind zu kennzeichnen. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht beseitigt werden (§ 191 PBG); die Gemeinde prüft die Übereinstimmung mit den Plänen (§ 192 PBG).

    § 191 Abs. 1 PBG (SRL 735)

  • Pläne gemäss SIA 400: vollständig beschriftet und vermasst (Aussenmasse, Grenz- und Gebäudeabstände, wichtige Innenmasse), Lage der Schnitte in den Grundrissen, Raumstempel (Nutzung, Bruttofläche, Fensterfläche usw.), Farbcode schwarz=bestehend/rot=neu/gelb=Abbruch, Plankopf mit Plannummer, Bezeichnung, Massstab, Datum (bei Nachreichungen mit Revisionsdatum) und Nordpfeil.

Formulare und Nachweise

  • Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital einzureichen; zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen, die Gemeinde kann weitere verlangen (§ 55 Abs. 1 PBV, § 188 PBG). Die elektronische Eingabe ist seit 01.01.2023 vorgeschrieben und gilt seit 01.01.2024 in allen Gemeinden; das Papierexemplar bleibt trotzdem Pflicht.

  • Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format einzureichen; alternativ genügt eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung mit zugelassener eID (§ 56 Abs. 1 PBV). Unterzeichnet wird von Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft (§ 188 Abs. 1 PBG); bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Zustimmung nachzuweisen (§ 56 Abs. 2 PBV).

  • Detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Bauziffern (§ 55 Abs. 2i PBV). Welche Ziffern gelten, hängt vom Regime der Gemeinde ab: neu die Überbauungsziffer, altrechtlich Ausnützungs- und Überbauungsziffer.

  • Hinweis: Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 KEnG; erfasst sind Neubauten, Änderungen über 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes sowie von Umbau oder Umnutzung betroffene Bauteile.

    Nachweis der energetischen Massnahmen nach §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes; liegen die Unterlagen noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen (§ 55 Abs. 2d PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. d PBV; § 11 Abs. 2 KEnG

  • Die kantonale Deklaration samt den darin geforderten Beilagen (§ 55 Abs. 2g PBV); materiell verlangt § 40 PBV, dass Bauten nach den anerkannten Regeln der Technik erdbebensicher erstellt und unterhalten werden.

  • Baugesuche werden über die digitale Plattform cymo ebau (lu.ebaugesuch.ch) eingereicht; Registrierung mit AGOV- oder SwissID-Konto. Unterzeichnung elektronisch (QES) oder alternativ mit handschriftlich unterschriebener, per Post eingereichter Eingabequittung. Hinweis: Gemäss Merkblatt (Stand 2025) war die Stadt Luzern keine eBAGE-Gemeinde; Papiereingaben liefen über Stadthaus/Post mit Upload via CargoServer.

  • Vor der Baueingabe ist beim Ressort Beratungen eine (gebührenfreie) Bauanfrage einzureichen; das Ressort erstellt eine projektspezifische Checkliste, die als Beilagenverzeichnis zusammen mit den vermerkten Unterlagen einzureichen ist. Der Unterlagenumfang wird damit projektspezifisch festgelegt.

  • Als Bauherrschaft kann nur eine juristische oder natürliche Person mit Adresse in der Schweiz auftreten. Rechnungsempfängerin für die Gebühren ist die Bauherrschaft; andere Rechnungsempfänger nur mit schriftlicher Bestätigung.

  • Baugesuchsformular und Planunterlagen (auch Originalsituation) sind von Bauherrschaft, Planenden und Grundeigentümerschaft(en) in originaler Form zu unterschreiben; bei juristischen Personen zusätzlich Firmenstempel. Allfällige Vollmachten sind beizulegen.

  • Gebührenerhebung nach dem städtischen Baugebührenreglement basierend auf der mutmasslichen Bausumme, mindestens CHF 250. Für Vorabklärungen/Beratungen besteht ein separates Merkblatt zur Gebührenerhebung.

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen.

    Für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung (§ 55 Abs. 2h PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. h PBV

  • Nur wenn: Angaben zu Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle; die Flächenbilanz der Bodenbefestigungen nur ausserhalb der Bauzonen und nicht bei Umbau oder Umnutzung im bestehenden Volumen.

    Nachweis der Bodenverwertung nach eidgenössischer Abfallverordnung (§ 55 Abs. 2j PBV) sowie Angaben zu Art, Qualität und Menge der Abfälle und deren Verwertung (§ 55 Abs. 2k PBV). Ausserhalb der Bauzone zusätzlich Plan und Flächenbilanz der Bodenbefestigungen und -versiegelungen (§ 55 Abs. 2m PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. j, k und m PBV

  • Nur wenn: Neue öffentlich zugängliche Bauten sowie deren Erneuerung, Änderung und Erweiterung; Wohngebäude ab sechs Wohnungen und Gebäude mit mehr als 25 Arbeitsplätzen.

    Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 (§ 45 PBV, § 157 PBG); bei betroffenen Bauten wird die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen zur Stellungnahme eingeladen (§ 59 PBV, § 194 PBG).

    § 157 PBG; § 45 Abs. 2 PBV

  • Nur wenn: Unterlagen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr nach den Vorgaben des Departements, etwa Verkehrsgutachten oder Mobilitätskonzept.

    Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept und dergleichen nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (§ 55 Abs. 2l PBV). Bei Hochhäusern zusätzlich ein Übersichtsplan 1:500 bis 1:2000, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm (§ 55 Abs. 2f PBV).

    § 55 Abs. 2 lit. l PBV

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, ZGB Art. 647c–e)

    Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, ZGB Art. 647c–e): Protokoll der STWE-Versammlung mit Beschluss zum Bauvorhaben und evtl. Originalvollmachten beizulegen.

  • Nur wenn: Bei Neubauten, äusseren Volumenveränderungen (inkl. Anlagen in Ortsbildschutzzonen), bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen und Antennen

    Bei Neubauten, äusseren Volumenveränderungen (inkl. Anlagen in Ortsbildschutzzonen), bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen und Antennen: Aussteckung spätestens bis zur öffentlichen Publikation; Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung nicht entfernt werden.

Einreichen

Baugesuche in Luzern laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Baudirektion, Dienstabteilung Baubewilligungen, Hirschengraben 17, 6002 Luzern. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Luzern entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Luzern; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.