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Unterlagen für einen Umbau in Lenzburg

Aargau · Gemeindeprofil · andere Gemeinde

Ein Baugesuch für einen Umbau in Lenzburg braucht 14 Unterlagen in jedem Fall und 9 weitere nur unter Bedingungen. Die Liste folgt den Vorgaben des Kantons Aargau und der Gemeinde Lenzburg, je mit Rechtsgrundlage. Zum Abhaken am Bildschirm oder ausgedruckt.

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Pläne

  • Hinweis: Bei geringfügigen Vorhaben können Gemeinderat und Abteilung für Baubewilligungen eine vereinfachte Eingabe gestatten.

    Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten (§ 60 BauG, § 51 Abs. 1 BauV).

    § 51 Abs. 1 und 5 BauV; § 60 Abs. 1 BauG

  • Hinweis: Bauprofile publikationspflichtiger Vorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen.

    Publikationspflichtige Vorhaben sind zu profilieren: Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote, Terrainveränderungen (§ 53 BauV).

    § 53 Abs. 1 BauV; § 60 Abs. 3 BauG

  • Situationspläne auf Basis einer aktuellen Katasterplankopie sind dem Gesuch beizulegen.

  • Grundrisse sämtlicher Stockwerke im Massstab 1:100.

  • Alle Fassaden-/Aussenansichten im Massstab 1:100.

  • Quer- und Längsschnitte im Massstab 1:100.

  • Kanalisationsplan im Massstab 1:100; die städtische Wegleitung zur Planeingabe Siedlungsentwässerung ist zu beachten (PDF: https://www.lenzburg.ch/_docn/5175928/SiedlungsentwaesserungWegleitungzurPlaneingabe.pdf).

Formulare und Nachweise

  • Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an (§ 51 Abs. 2 BauV); in eBau-Gemeinden ersetzt die digitale Erfassung das physische Formular.

  • Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (§ 51 Abs. 1 lit. a BauV).

  • Das Baugesuch ist von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen oder mit deren schriftlicher Zustimmung bzw. Vollmacht einzureichen. Bei Miteigentum oder Erbengemeinschaft müssen ALLE Miteigentümer unterschreiben oder bevollmächtigen; fehlt eine Unterschrift, fehlt die Legitimation und das Gesuch wird nicht behandelt.

    Unterschriftenfeld «Grundeigentümer/in / Bevollmächtigte/r» des kantonalen Baugesuchsformulars

  • Sämtliche Pläne und das Baugesuchsformular sind von Bauherrschaft, Verfasser/in und Grundeigentümer/in unterzeichnet in je 2 Exemplaren einzureichen.

  • Alle Unterlagen sind zusätzlich in digitaler Form als PDF einzureichen, per E-Mail an hochbau@lenzburg.ch oder auf USB-Stick.

  • Eine detaillierte Berechnung der Ausnützung inkl. Schemaplan ist beizulegen.

  • Der Abteilung Stadtplanung & Hochbau sind folgende Baustadien rechtzeitig zu melden: Schnurgerüst, Kanalisation, Tankanlage, Luftschutzkeller (Armierung), Rohbaukontrolle und Fertigstellung vor Bezug (Bezugskontrolle).

Nur wenn zutreffend

Diese Unterlagen verlangt die Behörde nur, wenn die genannte Bedingung auf Ihr Vorhaben zutrifft.

  • Nur wenn: Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur.

    Bei Neu-/Erweiterungsbauten und Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur (§ 51 Abs. 1 lit. b BauV).

    § 51 Abs. 1 lit. b BauV

  • Nur wenn: Wo es die Beurteilung erfordert, können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle oder Schattendiagramme.

    Grundrissplan auf beglaubigtem AV-Auszug, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Schattendiagramme (§ 51 Abs. 3 BauV).

    § 51 Abs. 3 BauV

  • Nur wenn: In eBau-Gemeinden

    In eBau-Gemeinden sind sämtliche Gesuchsunterlagen digital über das Portal einzureichen; Korrespondenz läuft digital.

  • Nur wenn: Neue Wohnungen oder andere lärmempfindliche Räume in Empfindlichkeitsstufe III oder IV, oder Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage mit Ein-/Ausfahrt, Wärmepumpe, Lüftung, Gewerbe).

    Bundesrecht, gilt in jedem Kanton: Wer neue lärmempfindliche Räume (Wohnungen) in lärmbelasteten Gebieten baut, weist nach, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 31 LSV); Baugesuche für neue oder geänderte Anlagen mit Lärmemissionen (Tiefgarage, Wärmepumpe, Gewerbe) enthalten Angaben zu den Aussenlärmimmissionen und zu den Massnahmen (Art. 34 LSV).

    Art. 31 und Art. 34 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)

  • Nur wenn: Bei Garagen

    Bei Garagen sind Längsschnitte durch die Garagenausfahrt mit Gefällsverhältnissen einzureichen.

  • Nur wenn: Bei Umbauten

    Bei Umbauten sind bestehende Bauteile grau, abzubrechende gelb und neue Bauteile rot darzustellen.

  • Nur wenn: je nach Vorhaben

    Lenzburg stellt ein eigenes Formular Übereinstimmungserklärung Brandschutz bereit, das je nach Vorhaben einzureichen ist.

  • Nur wenn: Bei Unterschreitung von Grenzabständen durch Klein-/Anbauten

    Bei Unterschreitung von Grenzabständen durch Klein-/Anbauten ist die kommunale Vereinbarung zu Näher- und Grenzbaurecht beizubringen.

  • Nur wenn: Für das vereinfachte Verfahren

    Für das vereinfachte Verfahren ist das kommunale Zustimmungsformular der Betroffenen einzureichen.

Einreichen

Zuständig ist Stadtplanung & Hochbau (Bauverwaltung), Kronenplatz 24, 5600 Lenzburg. Kontakt · Formulare der Gemeinde

Unterlagen beisammen?

baureif prüft Ihr Dossier vor der Eingabe: ob alle Unterlagen dabei sind und ob die Masse der Bau- und Zonenordnung von Lenzburg entsprechen, jede Beanstandung mit Fundstelle.

Dossier prüfen

Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft. Massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde von Lenzburg; im Einzelfall kann sie weitere Unterlagen verlangen.